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| | '''Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhen sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig werden, um 24 € auf insgesamt 449 €.''' | | '''Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhen sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig werden, um 24 € auf insgesamt 449 €.''' |
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| − | Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.98 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1835|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über 399 Euro jährlich liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig. | + | Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.98 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig. |
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| − | Der § 1835a BGB gilt unmittelbar für die Ansprüche von Vormündern von Minderjährigen. Über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB gilt er auch für Pflegschaften aller Art (Ergänzungspflegschaften, Abwesenheitspflegschaften und Nachlasspflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en) sowie über § 1908 i BGB auch für die Betreuungen Volljähriger. Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird). | + | Der § 1878 BGB gilt für alle ehrenamtlich geführten Betreuungen sowie Vormundschaften und Pflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en). Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird). |
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| − | Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des {{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB der "echte" Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Der Verweis in § 1835a BGB auf § 1836 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass für Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften, [[Behördenbetreuer|Behördenbetreuungen]] nach {{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 4 BGB sowie für Vereinsvormundschaften und Pflegschaften nach § 1791 a BGB sowie für Vereinsbetreuungen nach § 1900 Abs. 1 BGB diese Bestimmungen nicht gilt. | + | Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB der "echte" Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Beruflich tätigen Betreuern steht die Aufwandspauschale nicht zu. |
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| − | Auch der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und der persönlich bestellte [[Behördenbetreuer]] ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 2 BGB) haben diesen Anspruch nicht, da die spezifischen Anspruchsregelungen dieser Personen ebenfalls nicht auf den § 1835a BGB verweisen.
| + | Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach {{Zitat de §|1876|bgb}} BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1876 BGB (sog. [[Ermessensvergütung]]) erhält oder um einen sog. [[Berufsbetreuer]] handelt, der für alle seine Betreuungen die [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach dem [[VBVG]] beansprucht. |
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| − | Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach {{Zitat de §|1836|bgb}} BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB (sog. [[Ermessensvergütung]]) erhält oder um einen sog. [[Berufsbetreuer]] handelt, der für alle seine Betreuungen die [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. dem [[VBVG]] beansprucht. | |
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| | ==Mehrere betreute Personen== | | ==Mehrere betreute Personen== |