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150 Bytes hinzugefügt ,  08:00, 18. Nov. 2023
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Die Qualifikation der hier von dem Betreuten bewohnten Einrichtung als stationär ergibt sich indiziell bereits aus dem Umstand, dass es sich nach der Angebotsbeschreibung um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe (ehemals Fachkrankenhaus) handelt.
 
Die Qualifikation der hier von dem Betreuten bewohnten Einrichtung als stationär ergibt sich indiziell bereits aus dem Umstand, dass es sich nach der Angebotsbeschreibung um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe (ehemals Fachkrankenhaus) handelt.
 
Die Qualifikation als stationäre Einrichtung folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat.
 
Die Qualifikation als stationäre Einrichtung folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat.
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Auch der Umstand, dass eine Anpassung der Leistungen nur im Rahmen des Leistungskonzepts der Einrichtung erfolgt und eine darüberhinausgehende Anpassung ausgeschlossen ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar muss eine stationäre (Heim-)Einrichtung eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernehmen. Eine solche Garantie liegt aber bereits in der o. g. Abrede, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand des Betroffenen anzupassen hat. Eine darüberhinausgehende, von seinen personellen und sächlichen Möglichkeiten losgelöste Versorgungszusage wird und muss ein Heimträger dagegen vernünftigerweise nicht eingehen
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Auch der Umstand, dass eine Anpassung der Leistungen nur im Rahmen des Leistungskonzepts der Einrichtung erfolgt und eine darüberhinausgehende Anpassung ausgeschlossen ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar muss eine stationäre (Heim-)Einrichtung eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernehmen. Eine solche Garantie liegt aber bereits in der o. g. Abrede, nach welcher der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand des Betroffenen anzupassen hat. Eine darüberhinausgehende, von seinen personellen und sächlichen Möglichkeiten losgelöste Versorgungszusage wird und muss ein Heimträger dagegen vernünftigerweise nicht eingehen.
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'''LG Münster, Beschluss vom 04.09.2023 - 5 T 374/2023'''
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Behindertenwohneinrichtung der Eingliederungshilfe kann eine stationäre Wohnform sein.
    
==Verzinsung der Betreuervergütung==
 
==Verzinsung der Betreuervergütung==

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