Die Qualifikation als stationäre Einrichtung folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. | Die Qualifikation als stationäre Einrichtung folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der Einrichtungsträger seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. |