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Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
 
Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251 = NJW 2002, 381 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
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Die konkreten Pflichten des Betreuers ergeben aus den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen, die nicht gesetzlich formuliert wurden und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden werden. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der Rechtsprechung zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten<ref name="ftn14"><sup>BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192</sup></ref> gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet<ref name="ftn15"><sup>OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065</sup></ref>.  
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Die konkreten Pflichten des Betreuers ergeben aus dem gerichtlich übertragenen Aufgabenkreis, der nicht gesetzlich formuliert wurden und von jedem Gericht – jedenfalls in Nuancen – anders formuliert und bisweilen auch verstanden werden. Kurz gesagt, ein Betreuer muss - anders als ein stets allzuständiger Vormund früheren Rechtes – nicht alles tun und darf es auch nicht. Neben der Rechtsprechung zur [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] wegen des Unterlassens notwendiger Tätigkeiten<ref name="ftn14"><sup>BGH, VersR 1968, 1165; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; aufgehoben KG ZMR 2002, 265; LG Berlin FamRZ 2000, 1526; LG Berlin BtPrax 2001, 83, LG Berlin BtPrax 2001, 215; OLG Stuttgart. RDJ 1967, 192</sup></ref> gibt es auch solche, die ausdrücklich Rechtshandlungen des Betreuers als nicht vom Aufgabenkreis umfasst beanstandet<ref name="ftn15"><sup>OLG Hamm FamRZ 2001, 861 m.Anm. Beck BtPrax 2001, 195; BayObLG FamRZ 2003, 463 und 477; AG Koblenz FamRZ 2003, 708; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1242; AG Sinzig FamRZ 2004, 1065</sup></ref>.  
    
Beispielsweise ist das Recht und die Pflicht, Sozialhilfeleistungen zu beantragen, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig beantwortet. Während es überwiegende – meist von allen Beteiligten stillschweigend akzeptierte - Auffassung ist, das Beantragen von Sozialhilfe falle in den Betreueraufgabenkreis Vermögenssorge, vertreten das LG Köln<ref name="ftn16"><sup>LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567</sup></ref> und das OVG Münster<ref name="ftn17"><sup>OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113</sup></ref> abweichende Auffassungen. Auch das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen ist in gleichem Sinne strittig<ref name="ftn18"><sup>OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 <nowiki>= NJW-RR 2001, 151 mit Anm. Hellmann RdLH 2001,90</nowiki></sup></ref>. Das Bundessozialgericht ordnete die in Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht zu erteilenden Erklärungen dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu<ref name="ftn19"><sup>BSG BtPrax 2003, 172 = FamRZ 2002, 1471 = NJW 2002, 2413 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18</sup></ref>.
 
Beispielsweise ist das Recht und die Pflicht, Sozialhilfeleistungen zu beantragen, in der Rechtsprechung keineswegs eindeutig beantwortet. Während es überwiegende – meist von allen Beteiligten stillschweigend akzeptierte - Auffassung ist, das Beantragen von Sozialhilfe falle in den Betreueraufgabenkreis Vermögenssorge, vertreten das LG Köln<ref name="ftn16"><sup>LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567</sup></ref> und das OVG Münster<ref name="ftn17"><sup>OVG NRW FamRZ 2001, 312 = ZfS 2001, 113</sup></ref> abweichende Auffassungen. Auch das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen ist in gleichem Sinne strittig<ref name="ftn18"><sup>OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 <nowiki>= NJW-RR 2001, 151 mit Anm. Hellmann RdLH 2001,90</nowiki></sup></ref>. Das Bundessozialgericht ordnete die in Zusammenhang mit der Krankenversicherungspflicht zu erteilenden Erklärungen dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu<ref name="ftn19"><sup>BSG BtPrax 2003, 172 = FamRZ 2002, 1471 = NJW 2002, 2413 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18</sup></ref>.
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==Wichtige Aufgabenkreise sind:==
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==Wichtige Aufgabenbereiche sind:==
    
*[[Gesundheitssorge]] (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
 
*[[Gesundheitssorge]] (vgl. BayObLG BtPrax 1995, 218; 2002, 38). Hier ist aber stets zu überprüfen, ob der Aufgabenkreis eingeschränkt werden kann, z.B. auf die nervenärztliche Behandlung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1060/1061; BtPrax 1995, 64) oder auf die Entscheidung über eine bestimmte medizinische Maßnahme.
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*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasst auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von {{Zitat-dej|§|70|fgg}} Abs. 1 FGG (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises (BayObLG Rpfleger 1998, 515).
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*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasste bis Ende 2022 auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 1831 BGB (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder Personalausweises (BayObLG Rpfleger 1998, 515). Dafür muss nach § 9 PersAG Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Stets besteht aber die Meldepflicht (§ 17 Abs. 3 BMG).
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*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von [[Rente]]n- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages.
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*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenkreis kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenkreises angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von [[Rente]]n- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages. Erbangelegenheiten sind auch Teil davon.
    
*[[Wohnungsangelegenheiten]]. Dieser Aufgabenkreis sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
 
*[[Wohnungsangelegenheiten]]. Dieser Aufgabenkreis sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
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*[[Prozessführung|Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren]], die die Vertretung durch einen gesetzlichen, nicht lediglich durch einen gewillkürten Vertreter erfordern (vgl. § 51 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 1 ZPO; BayObLG FamRZ 1998, 920).
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*[[Prozessführung|Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren]], die die Vertretung durch einen gesetzlichen, nicht lediglich durch einen gewillkürten Vertreter erfordern (vgl. § 51 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 1 ZPO; BayObLG FamRZ 1998, 920). Da aber § 1823 BGB auch die gerichtliche Vertretung umfasst, ist das separate Erwähnen überflüssig, außer der Betreute verursacht ständig neue Gerichtsverfahren, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen.
    
*[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines [[Personalausweis|Ausweisdokuments]] gehört (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002, 3 Z BR 189/02, BayObLGZ 2002 Nr. 62 = FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246 = FGPrax 2003, 76). Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenkreis keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
 
*[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines [[Personalausweis|Ausweisdokuments]] gehört (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002, 3 Z BR 189/02, BayObLGZ 2002 Nr. 62 = FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246 = FGPrax 2003, 76). Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenkreis keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
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*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1896 Abs. 4 BGB), auch wenn dem Betreuer "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
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*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB), auch wenn dem Betreuer bislang "alle Angelegenheiten" übertragen sind. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenkreis bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871)
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*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1896 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
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*[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1820 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402).
    
*Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
 
*Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
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==Alle Angelegenheiten==
 
==Alle Angelegenheiten==
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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des {{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB).
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Die Betreuung erstreckt sich nur auf die Angelegenheiten, deren Erledigung das Gericht dem Betreuer überträgt (Aufgabenkreise). Das wiederum darf aufgrund des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] nur für solche Angelegenheiten geschehen, die tatsächlich im Leben des Betreuten vorkommen und die der Betroffene nicht selbst regeln kann („Erforderlichkeitsgrundsatz“  des § 1814 Abs. 2 BGB).
    
Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung  gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenkreise "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.
 
Ein so genannter Querulant darf nicht ohne eingehende Prüfung unter eine so genannte Totalbetreuung  gestellt werden (OLG Zweibrücken - 3 W 187/04, FamRZ 2005, 748). Es kann verhältnismäßig sein, einen Betreuer für die Aufgabenkreise "Gerichtliche Auseinandersetzungen" oder "Erledigung von Behördenangelegenheiten" zu bestellen, wenn diese Bereiche unkontrolliertes Handeln des Betroffenen auslösen. Zunächst war für den Betroffenen eine Totalbetreuung angeordnet worden, nachdem ein Gutachter konstatiert hatte, er leide unter der "wahnartigen, unkorrigierbaren Überzeugung, in böswilliger Weise fortgesetzt Benachteiligungen durch Behörden und Gerichte zu erleiden". Der Betroffene setzte sich gegen diese Zwangsbetreuung zur Wehr und hatte in dem noch nicht endgültig entschiedenen Verfahren Erfolg.
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Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig.
 
Ausschlaggebend ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des schwerwiegenden Rechtseingriffs, den eine Zwangsbetreuung darstellt, ist diese nur ultima ratio. Da der Betroffene seine übrigen Angelegenheiten noch eigenverantwortlich erledigen kann, sei eine Totalbetreuung für ihn mindestens fragwürdig.
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Es ergibt sich zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG), dass es grundsätzlich zulässig ist, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kommt das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
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Es ergab sich bis Ende 2022 zwar aus dem Gesetz (vgl. z.B. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, § 308 FamFG - in der Fassung vor 2023), dass es grundsätzlich zulässig war, dem Betreuer „alle Angelegenheiten” des Betreuten zu übertragen. Praktisch kam das aber nur in Frage, wenn ohne jeden Zweifel feststeht, dass der Betreute keine einzige seiner Angelegenheiten selbst sinnvoll regeln kann (BayObLGZ 1996, 262/264). Bezüglich sämtlicher Bereiche der konkreten Lebenssituation des Betroffenen muss Handlungsbedarf bestehen (BayObLG FamRZ 2002, 1225/1226). Eine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten war deshalb nur zulässig, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, auch nur einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen (BayObLG NJW-RR 1997, 967).
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Andernfalls muss sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1896 Abs. 4 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1899 Abs. 2 BGB).  
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Andernfalls musste sich das Gericht um eine sinnvolle Abgrenzung bemühen. Selbst wenn dem Betreuer alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen sind, umfasst das die in § 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB genannten Aufgabenkreise ([[Postkontrolle]]) nur, wenn sie ausdrücklich zusätzlich genannt sind. Außerdem ist der Betreuer für „alle Angelegenheiten“ nicht befugt, in die [[Sterilisation]] des Betreuten einzuwillen, weil hierfür immer ein besonderer Betreuer bestellt werden muss (§ 1817 Abs. 2 BGB).  
    
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
 
Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" führte außerdem zum Verlust des [[Wahlrecht]]es. Dies ist seit Mitte 2019 nicht mehr der Fall.
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Mit der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Reform darf der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten nicht mehr angeordnet werden. Bis Ende 2023 müssen die bisherigen Betreuungen mit diesem Aufgabenkreis überprüft werden.
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Mit der am 1.1.2023 in Kraft tretenden Reform darf der Aufgabenkreis alle Angelegenheiten nicht mehr angeordnet werden. Bis Ende 2023 müssen die bisherigen Betreuungen mit diesem Aufgabenkreis überprüft werden (Art. 229 § 54 Abs. 3 EGBGB).
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Rechtsprechung:  
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Rechtsprechung zum alten Recht:  
    
'''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10''', NJW-RR 2011, 2 = FGPrax 2010, 287 = FamRZ 2010, 1648:
 
'''BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10''', NJW-RR 2011, 2 = FGPrax 2010, 287 = FamRZ 2010, 1648:
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*Entscheidung über [[Zwangsbehandlung|(Zwangs-) Medikation]];
 
*Entscheidung über [[Zwangsbehandlung|(Zwangs-) Medikation]];
 
*Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
 
*Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch
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===Teilbereiche der Aufenthaltsbestimmung===
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*[[Zuführung zur Unterbringung]];
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*[[unterbringungsähnliche Maßnahme|Entscheidung über Fixierungsmaßnahmen]];
      
===Sonstige Bereiche===
 
===Sonstige Bereiche===
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*[[Strafprozess|Vertretung in Strafverfahren]]
 
*[[Strafprozess|Vertretung in Strafverfahren]]
 
*[[Umgangsbestimmung]]srecht gem. § 1632 Abs. 2 BGB
 
*[[Umgangsbestimmung]]srecht gem. § 1632 Abs. 2 BGB
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*[[wikipedia:de:Aufsichtspflicht|Aufsichtspflicht]] gem. § 832 BGB
   
*[[Eherecht und Betreuung|Vertretung bei eherechtlichen Verfahren]]
 
*[[Eherecht und Betreuung|Vertretung bei eherechtlichen Verfahren]]
 
*[[Kindschaftsrecht|Vaterschaftsfeststellung]]
 
*[[Kindschaftsrecht|Vaterschaftsfeststellung]]
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Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).
 
Ein Betreuer kann nicht bestellt werden für die Zustimmung zu einer Organspende, weil dies nicht dem Wohl des Betroffenen sondern allenfalls dem des Organempfängers dient (AG Mölln, LG Lübeck FamRZ 1995, 1232).
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==Anderungen der Aufgabenkreise==
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==Anderungen des Aufgabenkreises==
 
[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
 
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]
 
Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
 
Stellt ein Betreuer fest, dass sein Aufgabenbereich nicht ausreicht, sollte er im eigenen Interesse eine möglichst konkret begründete Erweiterung des Aufgabenkreises beim [[Betreuungsgericht]] beantragen.
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenkreise dem Wohl des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1901 Abs. 5 Satz 2 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] mitteilen.  
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Der Betreuer darf sich also nicht darauf beschränken, die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zu erledigen, und sich im übrigen um die Angelegenheiten des Betreuten nicht zu kümmern. Ihn trifft die gesetzliche Pflicht, mit dafür zu sorgen, dass die übertragenen Aufgabenkreise dem Wohl des Betreuten entsprechen. Er muss daher nach § 1863 Abs. 3 BGB alle Umstände, die für eine Änderung sprechen, dem [[Betreuungsgericht]] mitteilen.  
    
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
 
Dies gilt für den Fall, dass er die Notwendigkeit sieht, weitere Angelegenheiten in die Betreuung einzubeziehen, als auch den Fall, dass sich die ursprüngliche Feststellung als zu weitgehend herausstellt.
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# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
 
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.
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# Offen bleibt, ob ein Verstoss gegen die Verpflichtung, einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
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# Offen bleibt, ob ein Verstoss gegen die Verpflichtung, einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
    
'''BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94''', FamRZ 1995, 116
 
'''BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94''', FamRZ 1995, 116
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Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]] bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.
 
Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]] bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.
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'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003], 3Z BR 75/03 ''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003, 3Z BR 75/03 ''':
    
Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.
 
Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.

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