Sofern die Vollmacht sich auf die Einwilligung in Untersuchungen, [[Heilbehandlung]]en oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll, ist zum einen die Schriftform nötig. Außerdem müssen diese Handlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB). Es reicht also bei medizinischen Behandlung eine so genannte Generalvollmacht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, in [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch Fixierungen usw.) einzuwilligen ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Sofern die Vollmacht sich auf die Einwilligung in Untersuchungen, [[Heilbehandlung]]en oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll, ist zum einen die Schriftform nötig. Außerdem müssen diese Handlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden ({{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 2 Nr.1 und Nr.3 BGB). Es reicht also bei medizinischen Behandlung eine so genannte Generalvollmacht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, in [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch Fixierungen usw.) einzuwilligen ({{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 2 Nr. 2 BGB).
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Durch Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zur Entscheidung über [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] i.S. von ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB und zu gefährlichen [[Heilbehandlung]]smaßnahmen (§ 1904 BGB) geregelt werden. Die Vollmacht muss jedoch die Übertragung gerade dieser Befugnis auf den Bevollmächtigten ausdrücklich enthalten und macht das [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsverfahren]] nicht entbehrlich.
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Durch Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zur Entscheidung über [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] i.S. von ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB und zu gefährlichen [[Heilbehandlung]]smaßnahmen (§ 1829 Abs. 5 BGB) geregelt werden. Die Vollmacht muss jedoch die Übertragung gerade dieser Befugnis auf den Bevollmächtigten ausdrücklich enthalten und macht das [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren]] nicht entbehrlich.