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Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetzendes Vermögen des Betreuten im Sinne von §§ 1908i Abs.1, 1836c Nr.2 BGB dar. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten ist nicht auf einen Pauschalbetrag abzustellen, diese ist vielmehr an Hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetzendes Vermögen des Betreuten im Sinne von §§ 1908i Abs.1, 1836c Nr.2 BGB dar. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten ist nicht auf einen Pauschalbetrag abzustellen, diese ist vielmehr an Hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
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'''Landgericht Osnabrück, Beschl. v. 14.11.2016, 7 T 657/16'''
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Nur eine verbindlich für die Bestattungskosten angelegte Summe kann nach § 90 Abs. 3 SGB XII besonders geschützt sein.
    
'''SG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, S 2 SO 3939/17
 
'''SG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, S 2 SO 3939/17

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