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| | == Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten == | | == Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten == |
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| − | Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte [[Aufgabenkreis]]e (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer "für alle Angelegenheiten" zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach {{Zitat de §|13|bwahlg}} [[wikipedia:de:Bundeswahlgesetz|Bundeswahlgesetz]] (sowie den Parallelbestimmungen anderer Wahlgesetze) das [[Wahlrecht]] des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BVerfG vom 23.06.1999, {{Rspr|1 BvL 28/97}}, NJW-RR Zivilrecht 1999, 1593, BayObLG FamRZ 2002, 1225). | + | Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für einen [[Aufgabenkreis]], der sich aus Aufgabenbereichen zusammensetzt (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Der Aufgabenkreis "für alle Angelegenheiten" ist nach § 1815 Abs. 1 BGB seit 1.1.23 nicht mehr zulässig. Bisherige Anordnungen sind bis 1.1.2024 zu überprüfen. |
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| | === Persönliche Betreuung === | | === Persönliche Betreuung === |
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| − | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 und {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 - 4 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] | + | Rechtsgrundlage: § 1816 BGB, § 1821 BGB |
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| − | Bereits bei der [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] durch das Betreuungsgericht hat dieses zu berücksichtigen, dass ein Betreuer zu bestellen ist, welcher die Angelegenheiten des Betroffenen im zu bestimmenden [[Aufgabenkreis]] rechtlich besorgen kann und ihn im dazu notwendigen Umfang persönlich betreut ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 BGB). | + | Bereits bei der [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] durch das Betreuungsgericht hat dieses zu berücksichtigen, dass ein Betreuer zu bestellen ist, welcher die Angelegenheiten des Betroffenen im zu bestimmenden [[Aufgabenkreis]] rechtlich besorgen kann und ihn im dazu notwendigen Umfang persönlich betreut ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 1 BGB). |
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| − | Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.B. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.B. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten [[Aufgabenkreis]] sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 BGB). Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. | + | Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.B. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.B. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten [[Aufgabenkreis]] sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt. Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. |
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| | Rechtsprechung zur erforderlichen Anzahl von Hausbesuchen: [http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=710 LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19.11.2012], Az.: 13 T 7478/12. | | Rechtsprechung zur erforderlichen Anzahl von Hausbesuchen: [http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=710 LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19.11.2012], Az.: 13 T 7478/12. |
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| | === Delegation durch den Betreuer === | | === Delegation durch den Betreuer === |
| − | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 und {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 - 4 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]
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| | Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]]. | | Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]]. |
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| − | * Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf [[Sachverständigengutachten|Gutachten]], [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). | + | * Bei der '''Informationsbeschaffung''' kann der Betreuer z.B. auf [[Sachverständigengutachten|Gutachten]], [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). |
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| | * Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die '''Entscheidung''' vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en) geht. | | * Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die '''Entscheidung''' vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en) geht. |
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| | === Aufenthaltsbestimmung /Wohnungsangelegenheiten=== | | === Aufenthaltsbestimmung /Wohnungsangelegenheiten=== |
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| − | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB | + | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB |
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| | Der oft bei Betreuern angeordnete [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenkreis der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben. | | Der oft bei Betreuern angeordnete [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenkreis der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben. |
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| | Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen. | | Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen. |
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| − | Soweit eine Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverträgen]] zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es sich bei der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] um eine einseitige [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]] handelt, muss die Genehmigung vor dem Kündigungserklärung erfolgt sein ({{Zitat de §|1831|bgb}} BGB). | + | Soweit eine Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverträgen]] zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die Genehmigung (§ 1833 Abs. 1 BGB). Da es sich bei der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] um eine einseitige [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]] handelt, muss die Genehmigung vor dem Kündigungserklärung erfolgt sein ({{Zitat de §|1857|bgb}} BGB). |
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| | Siehe zu Details unter [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Wohnungsauflösung]]. | | Siehe zu Details unter [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Wohnungsauflösung]]. |
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| | === Freiheitsentziehende Unterbringung === | | === Freiheitsentziehende Unterbringung === |
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| − | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB, §§ 70 ff. FGG | + | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG. |
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| − | [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1906 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sicht zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt | + | [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831 BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sicht zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt |
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| | Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, | | Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, |
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| | Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen. | | Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen. |
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| − | Soll die [[Unterbringung]] zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur [[Zwangsbehandlung|Erzwingung dieser Einsicht]] ebenfalls unzulässig. | + | Soll die [[Unterbringung]] zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] (§ 1831 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur [[Zwangsbehandlung|Erzwingung dieser Einsicht]] ebenfalls unzulässig. |
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| | Im übrigen kommt eine [[Unterbringung]] nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine [[wikipedia:de:Alkoholentzug|Alkoholentziehung]]skur gegen den Willen des Betreuten. | | Im übrigen kommt eine [[Unterbringung]] nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine [[wikipedia:de:Alkoholentzug|Alkoholentziehung]]skur gegen den Willen des Betreuten. |
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| | Eine [[wikipedia:de:Heilbehandlung|Zwangsbehandlung]] des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt. [[wikipedia:de:Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]] nicht generell unzulässig. | | Eine [[wikipedia:de:Heilbehandlung|Zwangsbehandlung]] des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt. [[wikipedia:de:Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]] nicht generell unzulässig. |
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| − | Entsprechende [[Zwangsbehandlung]]en sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. | + | Entsprechende [[Zwangsbehandlung]]en sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Die Genehmigung muss nach § 1832 BGB separat eingeholt werden. |
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| | Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. | | Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. |
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| − | Die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Klinik]] und die [[Heilbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ([[Unterbringung]]) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises [[Aufenthaltsbestimmung]] nur mit [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung]] gestattet. | + | Die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Klinik]] und die [[Heilbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ([[Unterbringung]]) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen eines speziellen Aufgabenkreises nur mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] gestattet. |
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| − | Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 3 BGB). | + | Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 3 BGB). |
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| − | Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer nach Strafrecht verbotenen [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] beteiligen ( {{Zitat de §|239|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]). Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] gemeldet werden (§ 1906 Abs. 3 BGB). | + | Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer nach Strafrecht verbotenen [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] beteiligen ( {{Zitat de §|239|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]). Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem Gericht gemeldet werden (§ 1831 Abs. 3 BGB). |
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| | Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der [[wikipedia:de:Ordnungsbehörde|Ordnungsbehörde]] nach den Gesetzen für psychisch Kranke ([[PsychKG|PsychKG]]) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Formenkreises]] oder manisch [[wikipedia:de:Depression|depressiven Erkrankungen]] der Fall. | | Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der [[wikipedia:de:Ordnungsbehörde|Ordnungsbehörde]] nach den Gesetzen für psychisch Kranke ([[PsychKG|PsychKG]]) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Formenkreises]] oder manisch [[wikipedia:de:Depression|depressiven Erkrankungen]] der Fall. |
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| | === Heilbehandlung === | | === Heilbehandlung === |
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| − | Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1904|bgb}}, {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB sowie §{{Zitat de §|33|stggb}} ff., {{Zitat de §|223|stgb}}, {{Zitat de §|228|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]] | + | Rechtsgrundlagen: §§ 1827 bis 1829 BGB, § 1832 BGB, {{Zitat de §|223|stgb}}, {{Zitat de §|228|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]] |
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| | Jede [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlung]] ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]]. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird. | | Jede [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlung]] ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]]. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird. |
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| − | Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach {{Zitat de §|34|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Nothilfe|Nothilfe]]) und nach {{Zitat de §|32|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Notwehr|Notwehr]]). Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en (auch auf "halbgeschlossenen" Stationen) sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das [[Vormundschaftsgericht]] zu genehmigen. [[Bettgitter]], Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse [[wikipedia:de:Therapie|Therapie]]n sind separat nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein "Freibrief". Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] und [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] strafbar machen. | + | Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach {{Zitat de §|34|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Nothilfe|Nothilfe]]) und nach {{Zitat de §|32|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Notwehr|Notwehr]]). Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en (auch auf "halbgeschlossenen" Stationen) sind nach § 1831 BGB durch das [[Betreuungsgericht]] zu genehmigen. [[Bettgitter]], Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse [[wikipedia:de:Therapie|Therapie]]n sind separat nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung des Gerichts ist kein "Freibrief". Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] und [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] strafbar machen. |
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| | Da der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht. Hierin scheinen die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu liegen. Dieses Recht sprach das [[wikipedia:de:BVerfG|Bundesverfassungsgericht]] den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen. Eine [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden. | | Da der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht. Hierin scheinen die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" zu liegen. Dieses Recht sprach das [[wikipedia:de:BVerfG|Bundesverfassungsgericht]] den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der "Freiheit zur Krankheit" liegen. Eine [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden. |
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| − | Das heißt nicht, dass [[Zwangsbehandlung]]en generell verboten sind. Sie müssen aber in besonderer Weise den Verfassungsgrundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] beachten. Auch eine Einweisung nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB kann nicht generell als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung angesehen werden; insbesondere sind Zwangsbehandlungen nicht zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht zulässig. | + | Das heißt nicht, dass [[Zwangsbehandlung]]en generell verboten sind. Sie müssen aber in besonderer Weise den Verfassungsgrundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] beachten. Auch eine Einweisung nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB kann nicht generell als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung angesehen werden; insbesondere sind Zwangsbehandlungen nicht zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht zulässig. |
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| | Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahmen]] (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel, BtG-Kommentar, § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähig]] ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en. | | Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahmen]] (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel, BtG-Kommentar, § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähig]] ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en. |
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| − | Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine [[Vormundschaftsgericht|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1904 BGB). Die Zahl der genehmigten Maßnahmen nach § 1904 BGB (Heilmaßnahmen) sank von 2.824 im Jahre 2003 auf 2.646 im Jahre 2004 (Minderung um 6,3 %) ''Quelle: Bundesministerium der Justiz''. | + | Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine [[Genehmigung]] (§ 1829 BGB). |
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| | === Sterilisation === | | === Sterilisation === |
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| − | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB | + | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1830|bgb}} BGB |
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| − | Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten muss gem. {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB stets ein besonderer Betreuer bestellt werden. Hierbei sind besondere Voraussetzungen für die Einwilligung zu beachten. | + | Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten muss gem. {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 BGB stets ein besonderer Betreuer bestellt werden. Hierbei sind besondere Voraussetzungen für die Einwilligung zu beachten. |
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| | Siehe zu Dateils unter [[Sterilisation]]. | | Siehe zu Dateils unter [[Sterilisation]]. |
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| | === Post- und Telefonkontrolle === | | === Post- und Telefonkontrolle === |
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| − | Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder Ordnung erheblich zu gefährden. | + | Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder Ordnung erheblich zu gefährden. |
| | | | |
| | Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]]. | | Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]]. |
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| | === Vermögenssorge === | | === Vermögenssorge === |
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| − | Rechtsgrundlagen: §{{Zitat de §|1802|bgb}} - 1825 BGB | + | Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB |
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| | Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. | | Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können. |
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| | ====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum==== | | ====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum==== |
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| − | Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und Grundstücken im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Vormundschaftsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es ({{Zitat de §|1821|bgb}}, {{Zitat de §|1822|bgb}} BGB). | + | Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und Grundstücken im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Vormundschaftsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB). |
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| | ====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden==== | | ====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden==== |
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| − | Bei [[Mündelgeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1806|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der [[Mündelsicher]]heit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über Girokonten unterliegen keiner Genehmigungspflicht (Klarstellung in § 1813 BGB durch Gesetz vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696) | + | Bei [[Mündelgeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der [[Mündelsicher]]heit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über Girokonten unterliegen keiner Genehmigungspflicht (§ 1849 BGB) |
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| | ====Die Geldanlage hat grundsätzlich mündelsicher zu erfolgen==== | | ====Die Geldanlage hat grundsätzlich mündelsicher zu erfolgen==== |
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| − | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB und dazu ergangene Verordnungen | + | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1842|bgb}} BGB und dazu ergangene Verordnungen |
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| | Soweit der Betreuer [[Geldanlage|Geld anzulegen]] hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an. | | Soweit der Betreuer [[Geldanlage|Geld anzulegen]] hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an. |
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| − | Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. [[Mündelgeld|Mündelsichere Anlageformen]] sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. [[wikipedia:de:Bundesschatzbrief|Bundesschatzbrief]]e usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen [[wikipedia:de:Sparbuch|Sparbücher]] und [[wikipedia:de:Tagesgeldkonto|Tagesgeldkonten]] gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. | + | Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. |
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| − | Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die gerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der [[Befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]]. | + | Der Betreuer benötigt für die mündelsichere Geldanlage die gerichtliche Genehmigung nicht mehr, die Geldanlage in sicherer Form (Anlagekonto) ist dem Gericht mitzuteilen. |
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| | ====Das Gericht kann Ausnahmen gestatten==== | | ====Das Gericht kann Ausnahmen gestatten==== |
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| − | Bei den [[mündelsicher]]en Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige [[Geldanlage]] nach vorheriger Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s). | + | Bei den [[mündelsicher]]en Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1848|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige [[Geldanlage]] nach vorheriger Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s). |
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| | Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. | | Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. |
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| − | Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). | + | Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1849|bgb}} BGB). |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |