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| | Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]]. | | Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]]. |
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| − | ===Wünsche und Wohl des Betreuten === | + | ===Wünsche und Präferenzen des Betreuten === |
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| − | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1901|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] | + | Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] |
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| − | Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes vorrangig durch den Betreuten [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. ''Zimmermann'' meint ja, wenn der [[Aufgabenkreis]] "[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]" eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).
| + | Die Betreuerpflichten sind vorrangig durch den Betreuten und seine Wünsche [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. ''Zimmermann'' meint ja, wenn der [[Aufgabenkreis]] "[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]" eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562). |
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| − | Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder für den Betreuer unzumutbar sind ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei das Wohl des Betreuten in erster Linie durch ihn selbst zu bestimmen ist. Denn zum Wohl gehört die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben selbst zu gestalten ({{Zitat de §|1901|bgb}}BGB). Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: ''"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."'', wenn er über einen "freien Willen" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig'. | + | Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder für den Betreuer unzumutbar sind ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei der Begriff des (objektiven) Wohls des Betreuten nicht mehr im Gesetz steht. Sind Wünsche nicht feststellbar, soll der Betreuer die mutmaßlichen Wünsche feststellen. Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: ''"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."'', wenn er über einen "freien Willen" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig'. |
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| | '''Rechtsprechung:''' | | '''Rechtsprechung:''' |
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| | '''BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06 ''', BGHZ 182, 116 = BtPrax 2009, 290 = NJW 2009, 2814 = MDR 2009, 1226 = FamRZ 2009, 1656 = WM 2009, 1856: | | '''BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06 ''', BGHZ 182, 116 = BtPrax 2009, 290 = NJW 2009, 2814 = MDR 2009, 1226 = FamRZ 2009, 1656 = WM 2009, 1856: |
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| − | Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. | + | Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB (a. F.) dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. |
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| | === Besprechungspflicht === | | === Besprechungspflicht === |