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[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7.C2.A7_2.2C_9_VBVG_.28Frist_f.C3.BCr_die_Geltendmachung_von_Anspr.C3.BCchen.29|Weitere Rechtsprechung zur Ausschlussfrist]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7.C2.A7_2.2C_9_VBVG_.28Frist_f.C3.BCr_die_Geltendmachung_von_Anspr.C3.BCchen.29|Weitere Rechtsprechung zur Ausschlussfrist]]
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==Ende des Vergütungsanspruchs==
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Rechtsprechung:
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'''OLG München Beschl v 9.8.2006, 33 Wx 249/05''', BtPrax 2006, 233 = FamRZ 2006, 1787 = NJW-RR 2006, 1517 = Rpfleger 2006, 650
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# Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten.
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# Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1698b BGB; jetzt § 1874 II BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.
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'''BGH Beschl v 14.12.2011, XII ZB 489/10''', BtPrax 2012, 62 = FamRZ 2012, 295
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Die Betreuung endet nicht bereits mit dem darauf gerichteten Antrag des Betroffenen, sondern erst mit Ablauf der von dem BetrG angeordneten Befristung. Nach § 1908 d BGB (jetzt § 1869 BGB) endet die Betreuung grundsätzlich durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Eine solche ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Ende der Betreuung durch den Tod des Betreuten oder durch Ablauf der v Gesetz bzw. vom Gericht festgesetzten Frist (§ 302 FamFG) bereits feststeht. Diese Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen. Der Antrag des Betroffenen auf vorzeitige Aufhebung der befristeten vorläufigen Betreuung hat die Betreuung nicht beendet. Er hat vielmehr das BetrG verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung vorliegen. Der weitere Beteiligte kann die pauschale Vergütung auch für den gesamten Zeitraum der Betreuung verlangen. Nach § 5 VBVG steht dem Betreuer für die Dauer der Betreuung eine Vergütung zu. Erst die Aufhebung der Betreuung wegen Wegfalls der Betreuungsbedürftigkeit oder das Ende der Betreuung durch Tod oder Fristablauf stellt eine Veränderung der Umstände dar, die gemäß § 5 IV 2 VBVG dazu führt, dass der Betreuer keine Vergütung mehr erhält. Dabei ist es im Rahmen des pauschalierten Vergütungssystems hinzunehmen, dass der Betreuer die pauschale Vergütung auch für den Zeitraum erhält, in dem die Betreuungsbedürftigkeit möglicherweise nicht mehr besteht, eine gerichtliche Entscheidung darüber aber noch nicht ergangen ist.
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'''BGH Beschl v 28.7.2015, XII ZB 508/14''' –, juris; BtPrax 2015, 244 = FamRZ 2015, 1709 = Rpfleger 2016, 31
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# Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest.
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# Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
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'''BGH Beschl v 13.1.2016, XII ZB 101/13''' –, juris; BtPrax 2016, 75 = FamRZ 2016, 706
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# Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung tritt gemäß § 302 S 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten außer Kraft, wenn sie nicht nach § 302 S 2 FamFG verlängert wurde. Vor diesem Außerkrafttreten endet die vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 1908d BGB aF (jetzt § 1871 BGB).
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# Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht.
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# Liegen Umstände vor, die Anknüpfungspunkte für die Annahme treuwidrigen Verhaltens des bestellten Betreuers sind, muss der Rechtspfleger den sich aus § 242 BGB ergebenden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung bringen
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# Aus § 1901 V BGB aF ergibt sich jedoch keine Pflicht des Betreuers, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt.
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'''BGH Beschl v 6.4.2016, XII ZB 83/14'''; BtPrax 2016, 200 = FamRZ 2016, 1152 = Rpfleger 2016, 562
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Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 S 1 VBVG (jetzt § 12 I VBVG 2023) und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG (jetzt §§ 8, 9 VBVG 2023) zu entschädigen.
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'''BGH Beschl v 16.6.2021, XII ZB 208/20;''' FamRZ 2021, 1664 = Rpfleger 2021, 695
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Zur zeitanteiligen Berechnung der Fallpauschale nach § 5 VBVG (jetzt § 9 IV VBVG 2023), wenn sich die auf Grund oder Höhe der Betreuervergütung auswirkenden Umstände vor Ablauf des vollen Monats ändern. Der sachgerechte Rückgriff auf § 41 II S 2 SGB II ist nicht so zu verstehen, als werde der Monat fiktiv auf 30 Tage verkürzt oder verlängert, sondern allein als Vorgabe für die anteilige Berechnung der Leistung mit dem Faktor 1/30, wenn nicht für den ganzen Monat ein Anspruch besteht.
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'''BGH Beschl v 16.3.2022, XII ZB 248/21'''; FamRZ 2022, 983 = Rpfleger 2022, 440
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Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.
    
==Verwirkung bei Untreue==
 
==Verwirkung bei Untreue==

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