Das [[Sachverständigengutachten]]s, der [[Sozialbericht]] sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen in einer [[Anhörung]] erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ({{Zitat Art|103|gg}} Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] ({{Zitat de §|26|fgg}} 26 FamFG ) notwendig ist, § 37 FamFG. An der Anhörung soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen.
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Das [[Sachverständigengutachten]]s, der [[Sozialbericht]] sowie alle weiteren relevanten Dinge des [[Betreuungsverfahren]]s werden mit dem Betroffenen in einer [[Anhörung]] erörtert, sofern dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ({{Zitat Art|103|gg}} Grundgesetz ) oder zur [[Sachverhaltsaufklärung]] (§ 26 FamFG ) notwendig ist, § 37 FamFG. An der Anhörung soll auch der [[Verfahrenspfleger]] teilnehmen.
==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==
==Endgültige Betreuerbestellung erfolgt zum Verfahrensende==