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== Prozessunfähigkeit durch Betreuerintervention ==
 
== Prozessunfähigkeit durch Betreuerintervention ==
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'''Anmerkung; der folgende Abschnitt ist durch die Neufassung des § 53 ZPO zum 1.1.23 anders zu bewerten. Nach der Neufassung bleibt der (geschäftsfähige) Betreute auch durch den Eintritt des Betreuers in das Verfahren weiterhin prozessunfähig, außer, der Betreuer gibt zusätzlich ggü dem Gericht eine "Ausschließlichkeitserklärung" ab.'''
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Insbesondere die unter dem vorherigen Abschnitt genannten Aussagen werden Betreuer oft verunsichern (ist mein Betreuter nun geschäftsunfähig oder nicht?). Aber auch im Rechtsleben selbst ist der Zusammenhang zwischen Betreuung und Geschäftsfähigkeit oft unklar; jedenfalls im Zivilrecht ist das parallele (konkurrierende) Handeln von Betreuer und (geschäftsfähigem) Betreuten vom Grundsatz möglich. Gerade Banken haben oft damit Schwierigkeiten und gehen (entgegen dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis nach {{Zitat de §|104|bgb}} BGB) oft grundsätzlich von Geschäftsunfähigkeit Betreuter aus; mit dem Hintergrund, im Nachhinein nicht in Auseinandersetzungen um ungerechtfertigte Bereicherungen verwickelt zu werden<ref name="ftn41"><sup>vgl. Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten; 2. Aufl., S. 406 ff.</sup></ref>.
 
Insbesondere die unter dem vorherigen Abschnitt genannten Aussagen werden Betreuer oft verunsichern (ist mein Betreuter nun geschäftsunfähig oder nicht?). Aber auch im Rechtsleben selbst ist der Zusammenhang zwischen Betreuung und Geschäftsfähigkeit oft unklar; jedenfalls im Zivilrecht ist das parallele (konkurrierende) Handeln von Betreuer und (geschäftsfähigem) Betreuten vom Grundsatz möglich. Gerade Banken haben oft damit Schwierigkeiten und gehen (entgegen dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis nach {{Zitat de §|104|bgb}} BGB) oft grundsätzlich von Geschäftsunfähigkeit Betreuter aus; mit dem Hintergrund, im Nachhinein nicht in Auseinandersetzungen um ungerechtfertigte Bereicherungen verwickelt zu werden<ref name="ftn41"><sup>vgl. Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten; 2. Aufl., S. 406 ff.</sup></ref>.