Änderungen

7.490 Bytes hinzugefügt ,  10:28, 6. Mai 2009
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 29: Zeile 29:  
Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:
 
Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:
   −
'''BayObLG, Beschluss vom 27.05.1993, {{Rspr|3Z BR 78/93}}, MDR 1993, 872''':
+
'''BayObLG, Beschluss vom 27.05.1993, 3Z BR 78/93''', MDR 1993, 872:
    
Ein Vollmachtsbetreuer gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. D.h., dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen sein muss. Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist nicht zulässig, wenn eine zunächst wirksam erteilte Vollmacht wirksam [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] wurde; sie setzt also auch das Fortbestehen der Vollmacht voraus.
 
Ein Vollmachtsbetreuer gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB kann nur bestellt werden, wenn festgestellt ist, dass eine Vollmacht wirksam erteilt war und dass sie nicht wieder erloschen ist. D.h., dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen sein muss. Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist nicht zulässig, wenn eine zunächst wirksam erteilte Vollmacht wirksam [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] wurde; sie setzt also auch das Fortbestehen der Vollmacht voraus.
   −
'''LG München I, Beschluss vom 02.12.1997, {{Rspr|13 T 18460/97}}''':
+
'''BayObLG, Beschluss vom 03.06.1994, 3 Z BR 18/84''', FamRZ 1994, 1550 = Rpfleger 1995, 331 (Ls):
 +
 
 +
# Ein Vollmachtsbetreuer kann auch bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
 +
# Ein Vollmachtsbetreuer kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein [[wikipedia:de:Ermessen|Ermessen]] zu.
 +
 
 +
Aus den Gründen: Nur ergänzend sei, weil die Beteiligten offenkundig auch über den Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers uneinig sind, auf folgendes hingewiesen:
 +
 
 +
Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann {{Zitat de §|666|bgb}} BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören.
 +
 
 +
Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] (§ 1837 BGB) des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt.
 +
 
 +
'''LG München I, Beschluss vom 02.12.1997, 13 T 18460/97'''; , FamRZ 1998, 700:
    
Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 666 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich.
 
Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers ist bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Generalvollmacht|Generalvollmacht]] des Betroffenen dann erforderlich, wenn konkreter Überwachungsbedarf besteht und der Betroffene seinen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß § 666 BGB gegenüber dem Bevollmächtigten auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Der Verdacht des Missbrauchs ist nicht erforderlich.
   −
'''OLG Köln, Beschluss v. 28.06.1999, {{Rspr|16 Wx 86/99}}''': Subsidiarität der Überwachungsbetreuung bei vorhandener umfassender Generalvollmacht
+
'''LG München I, Beschluss vom 29.01.1998, 13 T 11339/97''', FamRZ 1998, 923:
 +
 
 +
# Die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers setzt voraus, dass der Betreute eine wirksame Vollmacht erteilt hat, er aus einem der in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Gründen den Bevollmächtigten nicht hinreichend überwachen kann und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Ansprüche des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten bestehen, deren Geltendmachung den Wünschen des Betroffenen entspricht und zu deren Verfolgung andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen.
 +
# Die Ansprüche des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten zur Verminderung der Beanspruchung von [[Sozialhilfe]] rechtfertigen die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht.
 +
 
 +
'''BayObLG, Beschluss vom 31.03.1999, 3Z BR 33/99''', BayObLGR 1999, 69 (Ls) = FamRZ 1999, 1302 = BtPrax 1999, 151 = NJWE-FER 1999, 270
 +
 
 +
Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung erfordern.
 +
 
 +
'''OLG Köln, Beschluss vom 28.06.1999, 16 Wx 86/99''', OLGR 2000, 91 = FamRZ 2000, 909 (Ls): Subsidiarität der Überwachungsbetreuung bei vorhandener umfassender Generalvollmacht
    
Hat der Betroffene vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ausreichende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt, so ist bei Eintritt der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird.
 
Hat der Betroffene vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ausreichende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt, so ist bei Eintritt der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] nicht sogleich von Amts wegen für den Bevollmächtigten vorsorglich ein Überwachungsbetreuer zu bestellen. Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird.
   −
'''BayObLG, Beschluss vom 14.03.2001, {{Rspr|3Z BR 43/01}}, BtPrax 2001, 164''':
+
'''BayObLG, Beschluss vom 14.03.2001, 3Z BR 43/01''', BtPrax 2001, 164 = FamRZ 2001, 1402:
    
Erweckt ein Bevollmächtigter erhebliche Zweifel an seiner [[wikipedia:de:Redlichkeit|Redlichkeit]] und kann die dadurch bedingte Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung nicht ausreichend abgewendet werden, so kann ein Vollbetreuer bestellt werden.  
 
Erweckt ein Bevollmächtigter erhebliche Zweifel an seiner [[wikipedia:de:Redlichkeit|Redlichkeit]] und kann die dadurch bedingte Vermögensgefährdung durch eine Kontrollbetreuung nicht ausreichend abgewendet werden, so kann ein Vollbetreuer bestellt werden.  
   −
'''BayObLG, Beschluss vom 03.06.1994, {{Rspr|3Z BR 18/94}}, FamRZ 1994, 1551:'''
+
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2002, 2 W 197/02''', OLGR 2003, 159 = SchlHA 2003, 171 = NotBZ 2003, 432 = Rpfleger 2003, 245 = R&P 2003, 103:
   −
Ein Vollmachtsbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.
+
Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers setzt die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht voraus.
   −
2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.
+
'''OLG Brandenburg,  Beschluss vom 28.10.2003, 11 Wx 38/03''', OLGR 2005, 587:
   −
3. Ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] "Geltendmachen von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" (Vollmachtsbetreuer) kann regelmäßig auch die betreffende Vollmacht widerrrufen. Für die Entschließung hierzu steht ihm ein [[wikipedia:de:Ermessen|Ermessen]] zu.
+
Die wirksame Vollmacht steht der Einrichtung einer Betreuung mit einem Aufgabenkreis, der durch die Vollmacht erfasst ist, entgegen, solange der Bevollmächtigte die Vollmacht des Betroffenen nicht missbraucht.
 +
Den Schutzinteressen des Betroffenen ist durch Bestellung eines Kontrollbetreuers Rechnung zu tragen. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist gegenüber dem Eingriff in die Vollmacht durch Bestellung eines Betreuers im Aufgabenkreis des Bevollmächtigten eine mildere Form des Eingriffs und daher, soweit ausreichend, vorzuziehen.
   −
Aus den Gründen: Nur ergänzend sei, weil die Beteiligten offenkundig auch über den Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers uneinig sind, auf folgendes hingewiesen:
+
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2003, 2 W 4/03''', OLGR 2004, 229 = FamRZ 2004, 835 (Ls) = FGPrax 2004, 70 :
 +
 
 +
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers im Sinne des § 1896 III BGB kommt in Betracht, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung festzustellen ist.
 +
 
 +
'''AG Nidda,  Beschluss vom 27.02.2004, 6 XVII 117/99''', BtPrax 2004, 118:
 +
 
 +
Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Überwachungs- und Rechnungslegungsrechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt, weil dieser selbst dies nicht mehr leisten kann.
   −
Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann {{Zitat de §|666|bgb}} BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören.
+
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/16wx34-05.pdf OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005], 16 Wx 34/05'''; FGPrax 2005, 151 = OLGR 2005, 624 = BtPrax 2005, 198 (Ls) = DNotI-Report 2005, 134 (Ls) = FamRZ 2005, 1927 (Ls) = BtMan 2005, 236 (Ls) = MittBayNot 2006, 243:
   −
Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] ({{Zitat de §|1837|bgb}} BGB) des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt.  
+
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei.
   −
'''OLG München, Beschluss vom 27.10.2006, {{Rspr|33 Wx 159/06}}; NJW-RR 2007, 294 - Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht:'''
+
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr271-04.pdf BayObLG, Beschluss vom 09.03.2005], 3Z BR 271/04'''; BtPrax 2005, 149 = FamRZ 2005, 1777 = OLGR 2005, 542 = NJOZ 2005, 3613:
   −
Das [[Vormundschaftsgericht]] muss die Festlegung in einer [[Vorsorgevollmacht]], nach der ein Überwachungsbetreuer nur dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Mißbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, grundsätzlich beachten. Die Bindung an die frühere Erklärung fällt jedoch dann weg, wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene beispielsweise im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen gibt, nun auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden zu sein
+
Eine Überwachungsbetreuung darf nur bestellt werden, wenn dies wegen konkreten Anhaltspunkten notwendig erscheint. Hinsichtlich der Problematik, wann ein so genannter Kontrollbetreuer trotz einer Vorsorgevollmacht notwendig ist, hatte das Bayerische Oberste Landesgericht über folgenden Fall zu entscheiden:
 +
Die betroffene ältere Dame, die inzwischen an einer mittelschweren Demenz leidet, hatte ihrem Adoptivsohn eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Das Amtsgericht bestellte jedoch ein Jahr später für die ältere Dame eine Betreuerin mit dem [[Aufgabenkreis]] Überwachung des Bevollmächtigten (sog. Kontroll- oder Überwachungsbetreuung gemäß § 1896 Absatz 3 BGB).
 +
Das Landgericht, welches über die Beschwerde des bevollmächtigten Adoptivsohns zu entscheiden hatte, sah die Kontrollbetreuung als gerechtfertigt an. Eine Kontrolle sei nämlich nötig, da die betroffene Dame über ein Vermögen von mindestens 80.000 € verfüge und daher die Vermögensverwaltung sehr schwierig und umfangreich sei.Das Bayerische Oberste Landesgericht war jedoch anderer Ansicht.Zum einen dürfe eine Kontrollbetreuung nur dann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren. Dies diene als Ausgleich dazu, dass ein inzwischen geschäftsunfähiger Betroffener seine Vollmacht selbst nicht mehr widerrufen könne.Zum anderen darf ein Betreuer zur Überwachung und Kontrolle eines Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn ein konkretes Bedürfnis dazu besteht. Hierfür müsse der konkrete Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht ausnutzt, dass er untauglich ist oder, dass die zu besorgenden Geschäfte besonders schwierig oder umfangreich sind.Bei der Prüfung dieses Verdachts müsse aber immer auch die Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen berücksichtigt werden. Das Gesetz geht  davon aus, dass bei einer Betreuung durch die Eltern, den Ehepartner oder einem Kind ein geringerer Bedarf an Überwachung bestünde. Allein die Tatsache, dass in diesem Fall hier die betroffene Dame ein Vermögen von 80.000 € hat, rechtfertige noch keine Kontrollbetreuung, da ein solches Vermögen weder außergewöhnlich hoch, noch die Vermögensverwaltung besonders schwierig sei. Da das Landgericht es zudem außer Acht gelassen habe, dass hier eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, war die Beschwerde des Adoptivsohns begründet.
   −
'''[http://www.dnoti.de/faxpool/10533.pdf BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005], {{Rspr|3 Z BR 260/04}}'''
+
'''[http://www.dnoti.de/faxpool/10533.pdf BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005], 3Z BR 260/04'''
    
Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Diese Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet. Letztres kann der Fall sein, wenn er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder wenn er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht.
 
Ein Überwachungsbetreuer darf nur bestellt werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Diese Erforderlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene den Bevollmächtigten aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr selbst kontrollieren kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle des Betroffenen verwendet. Letztres kann der Fall sein, wenn er dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte nicht gewachsen ist oder wenn er die Vollmacht für eigene Zwecke missbraucht.
   −
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/16wx34-05.pdf OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005], {{Rspr|16 Wx 34/05}}''':
+
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/04''',  BtMan 2006, 46 (Ls) = BtPrax 2006, 39 = FamRZ 2006, 505 (Ls) = FGPrax 2006, 18 = OLGR 2006, 15:
   −
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei.
+
Lehnt das VormG die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige Beschwerde einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der Aufgabenkreis und die Person des Betreuers neu bestimmt.
 +
 
 +
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005, 2 W 169/05''', BtMan 2006, 110 (Ls) = FamRZ 2006, 645 (Ls) = FGPrax 2006, 73 = OLGR 2006, 206 = SchlHA 2006, 279:
 +
 
 +
Die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1896 III BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig v. 13.11.2003 – 2 W 4/03, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171).
 +
 
 +
'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2005, 8 W 392/05''', BWNotZ 2006, 167:
 +
 
 +
Im Falle der Erteilung einer wirksamen [[Vorsorgevollmacht]] kommt bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers die Bestellung eines Kontrollbetreuers nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung bestehen, weil entweder die Art oder der Umfang der für den Vollmachtgeber auszuführenden Geschäfte dies erfordern oder aber ein konkretes Verhalten des Bevollmächtigten vorliegt, aus dem sich die Möglichkeit einer nicht im Interesse des Vollmachtgebers erfolgenden Geschäftsführung ergibt. Allein ein zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten in Betracht kommender Interessenkonflikt genügt als solcher noch nicht, um stets die Anordnung der Kontrollbetreuung zu rechtfertigen.
 +
 
 +
'''OLG München, Beschluss vom 27.10.2006, 33 Wx 159/06'''; BtMan 2007, 39 (Ls) = BtPrax 2007, 36 = DNotZ 2007, 390 = FamRZ 2007, 582 = NJW-RR 2007, 294 = Rpfleger 2007, 142 - Überwachungsbetreuer und Vorsorgevollmacht:
 +
 
 +
Das [[Vormundschaftsgericht]] muss die Festlegung in einer [[Vorsorgevollmacht]], nach der ein Überwachungsbetreuer nur dann zu bestellen ist, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Mißbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, grundsätzlich beachten. Die Bindung an die frühere Erklärung fällt jedoch dann weg, wenn der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene beispielsweise im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen gibt, nun auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden zu sein
   −
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, {{Rspr|1 W 448/04}} u. {{Rspr|1 W 449/04}}''':
+
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 1 W 449/04'''; BtMan 2007, 39 (Ls) = FamRB 2007, 175 (Ls) = FamRZ 2007, 580 = FGPrax 2007, 115 = NJW-RR 2007, 514 = OLGR 2007, 272 = R & P 2007, 81= Rpfleger 2007, 139:
    
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.
 
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.
 
# Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.
 
# Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.
   −
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006, {{Rspr|11 Wx 44/06}}'''
+
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006, 11 Wx 44/06'''; BtMan 2007, 40 (Ls) = FamRZ 2008, 303 (Ls):
    
# Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
 
# Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
−
# Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der [[Vorsorgevollmacht]] zu klären.
+
# Entsprechend der Bedeutung der [[Vorsorgevollmacht]] hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der [[Vorsorgevollmacht]] zu klären.
 
# Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
 
# Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
   −
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/3zbr271-04.pdf BayObLG, Beschluss vom 9.03.2005], {{Rspr|3Z BR 271/04}}''':
+
'''OLG Köln, Beschuss vom 02.11.2006, 16 Wx 203/06''', BtMan 2007, 155 (Ls) = NotBZ 2008, 38 = OLGR 2007, 410:
 +
 
 +
Die Anordnung einer sog. Kontrollbetreuung oder Vollmachtsüberwachungsbetreuung kann geboten sein, wenn der Betroffene nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist und die Ausübung der Vollmacht nicht mehr kontrollieren kann. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die eine Überwachung des Bevollmächtigten angezeigt erscheinen lassen.
 +
 
 +
'''LG München I, Beschluss vom 17.04.2007, 13 T 22305/05''', BtMan 2007 203 (Ls) = FamRZ 2007, 2008 (Ls)
 +
 
 +
Eine Kontrollbetreuung ist nicht schon aufgrund einer abstrakten Gefahrenlage erforderlich i.S. des § 1896 BGB, sondern erst dann, wenn Bedenken gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit eines Bevollmächtigten bestehen.
 +
 
 +
'''LG Kleve, Beschluss vom 22.10.2007, 4 T 396/06''', FamRZ 2008, 303 = NJOZ 2008, 2684 = Rpfleger 2008, 200 = ZEV 2008, 191 (LS):
 +
 
 +
# Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kann veranlasst sein, wenn im Hinblick auf einen Streit unter Geschwistern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bevollmächtigte Tochter des Vollmachtgebers im Falle von dessen Tod ihre Rechtsposition ausnutzt, um die realen Vermögensverhältnisse gegenüber der Schwester als Miterbin zu verschleiern.
 +
# Das in der Erteilung einer Generalvollmacht zum Ausdruck kommende Vertrauen des Vollmachtgebers in die bevollmächtigte Person schließt die Bestellung eines Kontrollbetreuers nicht aus.
 +
 
 +
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2008, 2 W 6/08''';  BtPrax 2008, 132 = FamRZ 2008, 1376 (Ls)
 +
Die Anordnung einer Kontrollbetreuung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Bevollmächtigte nicht willens ist, mit dem Kontrollbetreuer zu kooperieren.
 +
 
 +
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2008, 11 Wx 62/07''':
 +
 
 +
# Das eine Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] „Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten“ auch abkürzend „Vollmachtsüberwachungsbetreuung“ oder „Vollmachtskontrollbetreuung“ genannt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
 +
# Die Bestellung eines Kontrollbetreuers stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Bevollmächtigten dar.
   −
Eine Überwachungsbetreuung darf nur bestellt werden, wenn dies wegen konkreten Anhaltspunkten notwendig erscheint. Hinsichtlich der Problematik, wann ein so genannter Kontrollbetreuer trotz einer Vorsorgevollmacht notwendig ist, hatte das Bayerische Oberste Landesgericht über folgenden Fall zu entscheiden:
  −
Die betroffene ältere Dame, die inzwischen an einer mittelschweren Demenz leidet, hatte ihrem Adoptivsohn eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Das Amtsgericht bestellte jedoch ein Jahr später für die ältere Dame eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Überwachung des Bevollmächtigten (sog. Kontroll- oder Überwachungsbetreuung gemäß § 1896 Absatz 3 BGB).
  −
Das Landgericht, welches über die Beschwerde des bevollmächtigten Adoptivsohns zu entscheiden hatte, sah die Kontrollbetreuung als gerechtfertigt an. Eine Kontrolle sei nämlich nötig, da die betroffene Dame über ein Vermögen von mindestens 80.000 € verfüge und daher die Vermögensverwaltung sehr schwierig und umfangreich sei.Das Bayerische Oberste Landesgericht war jedoch anderer Ansicht.Zum einen dürfe eine Kontrollbetreuung nur dann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Bevollmächtigten zu kontrollieren. Dies diene als Ausgleich dazu, dass ein inzwischen geschäftsunfähiger Betroffener seine Vollmacht selbst nicht mehr widerrufen könne.Zum anderen darf ein Betreuer zur Überwachung und Kontrolle eines Bevollmächtigten nur bestellt werden, wenn ein konkretes Bedürfnis dazu besteht. Hierfür müsse der konkrete Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht ausnutzt, dass er untauglich ist oder, dass die zu besorgenden Geschäfte besonders schwierig oder umfangreich sind.Bei der Prüfung dieses Verdachts müsse aber immer auch die Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Betroffenen berücksichtigt werden. Das Gesetz geht  davon aus, dass bei einer Betreuung durch die Eltern, den Ehepartner oder einem Kind ein geringerer Bedarf an Überwachung bestünde. Allein die Tatsache, dass in diesem Fall hier die betroffene Dame ein Vermögen von 80.000 € hat, rechtfertige noch keine Kontrollbetreuung, da ein solches Vermögen weder außergewöhnlich hoch, noch die Vermögensverwaltung besonders schwierig sei. Da das Landgericht es zudem außer Acht gelassen habe, dass hier eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, war die Beschwerde des Adoptivsohns begründet.
      
-------
 
-------
Zeile 101: Zeile 158:  
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
   −
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, {{Rspr|1 W 343/06}}, Rpfleger 2007, 263 = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118'''
+
'''LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.09.1993, 4 T 352/93'''; BtE 1992/93, 601 mit Anm. Seitz S. 61 = FamRZ 1994, 778
 +
 
 +
Der Vollmachtsbetreuer kann Auskunft und Rechenschaft verlangen, Ersatzansprüche des Betroffenen geltend machen und gegebenenfalls die Vollmacht widerrufen.
   −
# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.
  −
# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] zu widerrufen ({{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
     −
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, {{Rspr|1 W 169/05}}, BtPrax 2006, 39''':
+
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2005, 1 W 169/05''', BtPrax 2006, 39:
    
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den  bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt.
 
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit einer weiteren Betreuung wegen einer von dem Betroffenen früher erteilten Generalvollmacht ab und entlässt den  bereits bestellten Betreuer gegen dessen Willen, so kann dieser im eigenen Namen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, wenn zugleich ein Vorsorgeüberwachungsbetreuer bestellt wird. In einem solchen Fall wird die Betreuung als solche nicht aufgehoben, sondern lediglich der [[Aufgabenkreis]] und die Person des Betreuers neu bestimmt.
 +
 +
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06''', BtMan 2007, 104 (Ls) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = NJOZ 2007, 751 = OLGR 2007, 309 = Rpfleger 2007, 263
 +
 +
# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die Betreuungsakten nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.
 +
# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] zu widerrufen ({{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
    
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2009, 1 W 530/07, 1 W 531/07 ''':
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.02.2009, 1 W 530/07, 1 W 531/07 ''':