# Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche [[Anhörung]] bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines [[Verfahrenspfleger]]s und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen). | # Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche [[Anhörung]] bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines [[Verfahrenspfleger]]s und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen). |