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# Eine gerichtlich genehmigte [[Unterbringung]] durch einen Betreuer mit dem entsprechenden [[Aufgabenkreis]] kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.
 
# Eine gerichtlich genehmigte [[Unterbringung]] durch einen Betreuer mit dem entsprechenden [[Aufgabenkreis]] kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.
 
# Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche [[Anhörung]] bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines [[Verfahrenspfleger]]s und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen).
 
# Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche [[Anhörung]] bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines [[Verfahrenspfleger]]s und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen).
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Siehe weiterhin unter: [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]
    
== Anhörung des Betroffenen ==
 
== Anhörung des Betroffenen ==

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