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==Geeignetheit von Betreuern==
 
==Geeignetheit von Betreuern==
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Wer zum '''Betreuer''' bestellt werden soll, muss in zweifacher Hinsicht dazu geeignet sein ({{Zitat-dej|§|1897|bgb}} Abs. 1 BGB),
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Wer zum '''Betreuer''' bestellt werden soll, muss in zweifacher Hinsicht dazu geeignet sein (§ 1816 Abs. 1 BGB),
 
nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er die ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]]e zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
 
nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er die ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]]e zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
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erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym
 
erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym
 
verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein
 
verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein
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enger Zusammenhang mit der in {{Zitat-dej|§|1901|bgb}} Abs. 3 Satz 3 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur
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enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur
 
persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
 
persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
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'''BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17''':
 
'''BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17''':
 
   
 
   
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Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165).
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Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB (jetzt § 1821 BGB) folgenden Anforderungen erfüllen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165).
    
'''BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18''':
 
'''BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18''':
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'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20''':
 
'''BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20''':
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Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
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Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB (jetzt § 1816 BGB), wenn er neben der fachlichen Qualifikation auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.
    
== Bestellung von Betreuern ==
 
== Bestellung von Betreuern ==