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'''OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98''', MDR 1998, 432:
 
'''OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98''', MDR 1998, 432:
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Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue Fassung ab 2023 § 1831 BGB).  
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Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB).  
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Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue Fassung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.
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Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.
    
'''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02'''; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:
 
'''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02'''; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:
    
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.
 
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.
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Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.
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Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1825 BGB) - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.
    
'''LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14''':
 
'''LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14''':
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