| Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). | | Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). |
− | Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). | + | Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). |
| Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden. | | Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden. |