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Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.
 
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.
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Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.
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Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern (§ 1863 BGB).
    
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.
 
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.
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