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==Verwaltung des Barbetrags==
 
==Verwaltung des Barbetrags==
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Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 112,32 € (Stand 1.1.2018) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 416 € (Stand 2018) aus.
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Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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