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Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.
 
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-31-wohnumfeld-interview-mit-pflegegutachterin-sonja-frose/ Betroyt-de-Podcast betroyt.de zum Thema Wohnraumverbesserung]
 
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-58-wohnen-i-aufgabenkreis-wohnungsangelegenheiten-basics/ Podcast betrogt.de zum Aufgabenbereich Wohnungsangelegenheiten]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-59-wohnen-ii-genehmigung-bei-wohnungskundigung-basics/ Podcast betrogt.de zur Wohnungskündigung]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-60-wohnen-iii-was-bei-einer-beraumung-zu-beachten-ist/ Podcast betrogt.de zur Wohnungsräumung]
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*[https://youtu.be/HWhLGfPMxsI Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Wohnungsauflösung]
 
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