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===Bestellungsbeschluss===
 
===Bestellungsbeschluss===
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Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), die [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenbereich ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1815 Abs. 5 und 6 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1816 Abs. 5). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
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Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), die [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenbereich ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1815 Abs. 5 und 6 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1816 Abs. 5 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie das Heim, in dem der Betroffene lebt.
    
===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===
 
===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===
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