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# Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
 
# Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.
 
# Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen - nicht jedoch im eigenen Namen - [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenbereiches die Vollmacht widerrufen hat.
 
# Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] "Widerruf von Vollmachten" bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen - nicht jedoch im eigenen Namen - [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenbereiches die Vollmacht widerrufen hat.
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# Hat der Bevollmächtigte im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht namens des Betroffenen Beschwerde eingelegt und wurde die Vollmacht im Rahmen des Aufgabenkreises "Widerruf von Vollmachten" durch den (vorläufigen) Betreuer widerrufen, ist der Bevollmächtigte im Hauptsacheverfahren nicht Beteiligter nach § 278 Abs 1 Nr. 3 FamFG.
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# Hat der Bevollmächtigte im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht namens des Betroffenen Beschwerde eingelegt und wurde die Vollmacht im Rahmen des Aufgabenbereiches "Widerruf von Vollmachten" durch den (vorläufigen) Betreuer widerrufen, ist der Bevollmächtigte im Hauptsacheverfahren nicht Beteiligter nach § 278 Abs 1 Nr. 3 FamFG.
    
'''LG Freiburg, Beschluss vom 25.06.2013, 4 T 2/13''':
 
'''LG Freiburg, Beschluss vom 25.06.2013, 4 T 2/13''':
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