| | Für Betreuungs- und Unterbringungssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den Richter von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden. | | Für Betreuungs- und Unterbringungssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den Richter von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden. |
| − | Es hat auch unstreitige Tatsachen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn dazu Anlass besteht (BayObLG NJW-RR 1997, 971/972).Zur Durchführung der Ermittlungen darf das Gericht aber nur dann [[Vorführung|Zwangsmittel]] anwenden, wenn hierfür eine eigene Rechtsgrundlage gegeben ist. § 26 FamFG, selbst kommt als Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwang nicht in Betracht (BayObLGZ 1995, 222/224). Die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung durch den Tatrichter ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren. Ist der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt mangelhaft und/oder mit Verfahrensfehlern festgestellt, ist das Gericht der Rechts[[Beschwerde]] gem § 70 FamFG (der BGH) gezwungen, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, wenn auf dem Mangel die Entscheidung beruht. An verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen ist das Gericht der weiteren Beschwerde hingegen gebunden. Die verfahrensfehlerfreie Tatsachenfeststellung kann auch durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. | + | Es hat auch unstreitige Tatsachen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn dazu Anlass besteht (BayObLG NJW-RR 1997, 971/972). Zur Durchführung der Ermittlungen darf das Gericht aber nur dann [[Vorführung|Zwangsmittel]] anwenden, wenn hierfür eine eigene Rechtsgrundlage gegeben ist. § 26 FamFG, selbst kommt als Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwang nicht in Betracht (BayObLGZ 1995, 222/224). Die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung durch den Tatrichter ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren. Ist der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt mangelhaft und/oder mit Verfahrensfehlern festgestellt, ist das Gericht der Rechts[[Beschwerde]] gem § 70 FamFG (der BGH) gezwungen, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, wenn auf dem Mangel die Entscheidung beruht. An verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen ist das Gericht der weiteren Beschwerde hingegen gebunden. Die verfahrensfehlerfreie Tatsachenfeststellung kann auch durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. |