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1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für
 
1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für
 
sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des
 
sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des
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§ 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus
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[http://www.gesetze-xxl.de/auslandergesetz-auslg/ § 55 Abs. 2 AuslG] und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus
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§ 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG.
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[http://www.gesetze-xxl.de/auslandergesetz-auslg/ § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG].
    
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