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* Absatz 4: Durch das Einverständnis mit (und ggfs. Mitwirkung bei) der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kommt der Betreuer der Pflicht, auf die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung hinzuweisen und bei deren Errichtung zu unterstützen nach. Insbesondere kann die Gesundheitliche Versorgungsplanung auch eine Klärung herbeiführen, ob es sich bei dem Betreuten hinsichtlich der Situation und [[Einwilligungsfähigkeit]] um einen für die Erstellung einer Patientenverfügung "geeigneten Fall" handelt.
 
* Absatz 4: Durch das Einverständnis mit (und ggfs. Mitwirkung bei) der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kommt der Betreuer der Pflicht, auf die Möglichkeit der Erstellung einer Patientenverfügung hinzuweisen und bei deren Errichtung zu unterstützen nach. Insbesondere kann die Gesundheitliche Versorgungsplanung auch eine Klärung herbeiführen, ob es sich bei dem Betreuten hinsichtlich der Situation und [[Einwilligungsfähigkeit]] um einen für die Erstellung einer Patientenverfügung "geeigneten Fall" handelt.
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Bei der Feststellung des Patientenwillens gemäß § 1901b BGB zeigt sich ein weiterer Nutzen für den Betreuer:
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Bei der Feststellung des Patientenwillens gemäß § 1827 BGB zeigt sich ein weiterer Nutzen für den Betreuer:
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* Absatz 1: Grundlagen zur Ermittlung des Patientenwillens gemäß § 1901a BGB werden durch die Gesundheitliche Versorgungsplanung geliefert.
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* Absatz 1: Grundlagen zur Ermittlung des Patientenwillens gemäß § 1828 BGB werden durch die Gesundheitliche Versorgungsplanung geliefert.
 
* Absatz 2: Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen werden bei der Gesundheitlichen Versorgungsplanung in der Regel mit einbezogen und erhalten dadurch bereits vor einer akuten Entscheidungssituation die Möglichkeit, sich zu äußern. Ein Vorteil der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kann hier darin liegen, ohne Vorliegen einer Akutsituation in Ruhe und in einem professionell begleiteten Rahmen miteinander  über gegensätzliche Auffassungen ins Gespräch zu kommen, individuelle Motive zu klären und dahin zu führen, dass der (mutmaßliche) Wille des Betreuten (wieder) ins Zentrum rückt.
 
* Absatz 2: Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen werden bei der Gesundheitlichen Versorgungsplanung in der Regel mit einbezogen und erhalten dadurch bereits vor einer akuten Entscheidungssituation die Möglichkeit, sich zu äußern. Ein Vorteil der Gesundheitlichen Versorgungsplanung kann hier darin liegen, ohne Vorliegen einer Akutsituation in Ruhe und in einem professionell begleiteten Rahmen miteinander  über gegensätzliche Auffassungen ins Gespräch zu kommen, individuelle Motive zu klären und dahin zu führen, dass der (mutmaßliche) Wille des Betreuten (wieder) ins Zentrum rückt.
  
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