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== Bestellung des Gegenbetreuers==
 
== Bestellung des Gegenbetreuers==
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Zuständig für die [[Betreuerbestellung|Bestellung]] war der Rechtspfleger der Betreuungsgerichtes. Der Gegenbetreuer wurde in der Praxis in Einzelfällen und auch nur selten bei der [[Vermögenssorge|Verwaltung größererer Vermögenswerte]] bestellt. Der Gegenbetreuer hatte insbesondere die Aufgabe, den Betreuer zu überwachen und bei [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] das Gericht einzuschalten. Der Betreuer hatte dem Gegenbetreuer Auskunft zu erteilen (§ 1799 BGB a.F.).
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Zuständig für die [[Betreuerbestellung|Bestellung]] war der [[Rechtspfleger]] der Betreuungsgerichtes. Der Gegenbetreuer wurde in der Praxis in Einzelfällen und auch nur selten bei der [[Vermögenssorge|Verwaltung größererer Vermögenswerte]] bestellt. Der Gegenbetreuer hatte insbesondere die Aufgabe, [[Beaufsichtigung|den Betreuer zu überwachen]] und bei [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] das Gericht einzuschalten. Der Betreuer hatte dem Gegenbetreuer Auskunft zu erteilen (§ 1799 BGB a.F.).
    
Der Gegenbetreuer konnte [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle musste die berufliche Tätigkeit nach (§ 1 VBVG a.F.) ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden.
 
Der Gegenbetreuer konnte [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle musste die berufliche Tätigkeit nach (§ 1 VBVG a.F.) ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden.
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Bienwald: Zur Abschaffung des Gegenbetreuers und der Einführung eines anderen geeigneten Kontrollinstrumentes zur Entlastung des Betreuungsgerichts; Rechtspfleger-Studienhefte 2015, 42
 
*Bienwald: Zur Abschaffung des Gegenbetreuers und der Einführung eines anderen geeigneten Kontrollinstrumentes zur Entlastung des Betreuungsgerichts; Rechtspfleger-Studienhefte 2015, 42
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[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
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