Auf Antrag des Betreuers erstellt das Gericht einen gesonderten Betreuerausweis, der nur eingeschränkte Angaben zu den Aufgabenbereichen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enthält, wenn dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betreuten erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, § 290 Abs. 2 FamFG. Diese Regelegung dient dem Interesse des Betreuten auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, die im Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. So ist es beispielsweise für ein Kreditinstitut oder den Vermieter ohne Belang, ob zum Aufgaben-kreis auch die Freiheitsentziehung durch die Anordnung der geschlossenen Unterbringung gehört.
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Auf Antrag des Betreuers erstellt das Gericht einen gesonderten Betreuerausweis, der nur eingeschränkte Angaben zu den Aufgabenbereichen oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts enthält, wenn dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betreuten erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, § 290 Abs. 2 FamFG. Diese Regelegung dient dem Interesse des Betreuten auf Geheimhaltung bestimmter Informationen, die im Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. So ist es beispielsweise für ein Kreditinstitut oder den Vermieter ohne Belang, ob zum Aufgabenkreis auch die Freiheitsentziehung durch die Anordnung der geschlossenen Unterbringung gehört.