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===Dem Richter sind gemäß § 15 RpflG vorbehalten:===
 
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'''Achtung: diese Seite ist muss noch an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst werden.'''
 
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* Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es einschließlich späterer Erweiterungen und Beschränkungen des Aufgabenkreises (§§ 1814, 1815, 1816, 1818, 1819 BGB), Nr. 1
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* Bestellung eines Betreuers und Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es (§§ 1814, 1815, 1816, 1818, 1819BGB), Nr. 1
 
* Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB, Nr. 1
 
* Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s, Suspendierung einer Vorsorgevollmacht und Erteilung einer Genehmigung zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht (§ 1820 Abs. 3 bis 5 BGB, Nr. 1
 
* [[Bestellung mehrerer Betreuer]] (§ 1817 Abs. 1 BGB), Nr. 1
 
* [[Bestellung mehrerer Betreuer]] (§ 1817 Abs. 1 BGB), Nr. 1
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* Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers, Nr. 1;
 
* Entlassung des Betreuers, wenn ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann (§ 1868 Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers, Nr. 1;
 
* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1  
 
* Entlassung des Vereins bzw. der Behörde als Betreuer (§ 1868 Abs. 7 BGB) und Bestellung einer Einzelperson als Betreuer, Nr. 1  
* Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers ({{Zitat de §|1908c|bgb}} BGB), § 15 Nr. 2 RpflgG;; in Bayern ist hierfür der Rechtspfleger zuständig
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* Bestellung eines neuen Betreuers bei Tod des alten Betreuers (§ 1869), Nr. 2
* [[Aufhebung der Betreuung]] ({{Zitat de §|1908d|bgb}} Abs. 1 BGB), ab 1.9.2009 § 294 FamFG, § 15 Nr. 3 RpflgG;
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* [[Aufhebung der Betreuung]], Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises 1871 Abs. 1 bis 3 BGB), Nr. 3  
 
* Erlass von [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnungen]] nach {{Zitat de §|69f|fgg}} FGG, - Maßnahmen nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
 
* Erlass von [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnungen]] nach {{Zitat de §|69f|fgg}} FGG, - Maßnahmen nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB; ab 1.9.2009 §§ 300 - 302 FamFG
 
* bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
 
* bei Bestellung eines Vereins/einer Behörde zum Betreuer die gerichtliche Entscheidung, wenn der Betroffene mit der vom Verein/Behörde zum Betreuer ausgewählten Person nicht einverstanden ist; entsprechende Weisungen an den Verein/die Behörde.
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