Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
4.306 Bytes hinzugefügt ,  17:00, 3. Apr. 2023
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 15: Zeile 15:  
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]
 
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]
 
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]
 
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]
 +
 +
== Isolation und Quarantäne
 +
 +
Die Isolation oder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)) 
 +
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen.
 +
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich.
 +
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz.
 +
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer Genehmigung durch das Gericht. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)
 +
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.
 +
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:
 +
Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus durch Ihr Wandern an andere Bewohner*innen weiterträgt, hat das Betreuungsgericht die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Aufgrund der Demenzerkrankung ging das Gericht davon aus, dass die Betroffene den Anordnungen nicht Folge leisten würde. Gemäß der §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 IfSG sei eine Absonderung zulässig und geboten.  Das Verfahren für die Unterbringung bzw. Absonderung als Freiheitsentziehung ist in §§ 415 ff. FamFG geregelt, auf die § 30 Abs. 2 S. 4 des IfSG verweist. Der Landkreis muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Anordnung der Absonderung stellen. Vor der Anordnung hat der/die Richter*in den/die Betroffene*n persönlich anzuhören. Die in Bad Iburg zuständige Betreuungsrichterin hat vor dem Urteil eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihr verschafft. Sollte eine Anhörung der/des Betroffene*n wegen der Infektionsgefahr nicht möglich sein, so ist dies durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.
 +
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der/die Betreuer*in keine Entscheidungskompetenz bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen bei einer Corona-Infektion hat. Er/Sie vertritt aber natürlich die Rechte der/des Betroffene*n.
 +
 +
Quelle:
 +
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765
 +
 +
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf Bundesvereinigung Lebenshilfe (o.J.): Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)))
 +
 +
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).
 +
    
==Infos zur Testung==
 
==Infos zur Testung==
36

Bearbeitungen

Navigationsmenü