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===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen===
 
===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen===
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Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Ehe rechtlich darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB 2023, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB 2023, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB 2023 enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche.  
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Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Eherechtes darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche.  
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§ 1829 BGB 2023 enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen. Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.
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§ 1829 BGB enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen. Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.
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§ 1831 Abs. 4 BGB 2023 enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).
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§ 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).
    
Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten. Handelt es sich um eine sehr eilig zu treffende Entscheidung, kommt allerdings auch das Gericht am Ort des Fürsorgebedürfnisses (Ort des Krankenhauses) als zuständiges Gericht infrage, §§ 272 Abs. 1 Nr. 3, 313 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät).
 
Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten. Handelt es sich um eine sehr eilig zu treffende Entscheidung, kommt allerdings auch das Gericht am Ort des Fürsorgebedürfnisses (Ort des Krankenhauses) als zuständiges Gericht infrage, §§ 272 Abs. 1 Nr. 3, 313 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät).
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Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der Anhörung des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen.  
 
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der Anhörung des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen.  
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Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB 2023 können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss.
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Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss.
    
==Weblinks==
 
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