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==Konfliktfall==
 
==Konfliktfall==
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Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§1823 BGB, n.F.).
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Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§1823 BGB).
    
==Literatur==  
 
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