Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch unter Betreuung stehende Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.
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Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.