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Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 - NJW-RR 2020, 1459).
 
Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 - NJW-RR 2020, 1459).
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'''BGH, Beschluss vom 31.01.2023, XIII ZB 90/22'''
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#Zur Nutzungspflicht des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs nach § 14b Abs. 1 FamFG bei Beschwerdesachen von anwaltlichen berufsmäßigen Verfahrenspflegern in einem Freiheitsentziehungs- und Abschiebehaftsachenverfahren .
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#Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, dass der Begriff des Rechtsanwalts in § 14b FamFG rollenbezogen auf die anwaltliche Tätigkeit und nicht statusbezogen auszulegen ist.
    
====Rechtsmittelbelehrung====
 
====Rechtsmittelbelehrung====

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