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Der Geschäftswert für Betreuungsverfahren beträgt 5.000 €, da Betreuungsverfahren auch dann nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des §§ 36 Abs. 2 GNotKG sind, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde.
 
Der Geschäftswert für Betreuungsverfahren beträgt 5.000 €, da Betreuungsverfahren auch dann nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des §§ 36 Abs. 2 GNotKG sind, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 14.02.2023, 7 T 59/23'''
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Ist ein Beschluss über die Einrichtung einer Betreuung wirksam geworden (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG), entfällt eine Kostenschuldnerschaft des Betroffenen nach § 23 Nr. 1 GNotKG nicht rückwirkend dadurch, dass der Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird.
    
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