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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, {{Rspr|2 W 197/05}}'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 197/05'''; FamRZ 2006, 574
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1. Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das VormG kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten.
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# Ob ein Betreuer seine Pflicht zur Rechenschaftslegung materiell erfüllt hat, kann allein das Prozessgericht im Rahmen eines Klageverfahrens entscheiden. Das VormG kann lediglich die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen und den Betreuer hinzu mit Zwangsmitteln anhalten.
 
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# Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen.
2. Hat der Betreuer zwecks Erfüllung des Rechenschaftsanspruchs auf die Betreuungsakte Bezug genommen, so hindert dies den Betreuten nicht, ergänzend Auskunft zur sachlichen Rechtfertigung von bestimmten Vermögensdispositionen zu verlangen.
      
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==
 
==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung==

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