Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf. | Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf. |