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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 FamFG). Diese dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf.  
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Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter handeln darf.  
    
Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis.  Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.  
 
Die Bestellungsurkunde hat keine konstitutive Wirkung und dient als Ausweis, nicht als Zeugnis.  Die Urkunde bzw. der Betreuerausweis begründet, anders als eine Vollmachtsurkunde, keinen Gutglaubensschutz (§ 172 BGB) im Rechtsverkehr.  
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