Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], um den Betroffenen Hilfe zu einem frei [[wikipedia:de:Selbstbestimmung|selbstbestimmten]] Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen. Die Betreuung dient nicht zur [[wikipedia:de:Erziehung|Erziehung]] oder dazu, gesellschaftliche [[wikipedia:de:Axiologie (Philosophie)|Wertmaßstäbe]] durchzusetzen. | Das gesetzgeberische Ziel der Reform war Betreuung statt [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], um den Betroffenen Hilfe zu einem frei [[wikipedia:de:Selbstbestimmung|selbstbestimmten]] Leben zu leisten. Dabei ist das Wohl des Betreuten der Maßstab des Handelns des Betreuers nach {{Zitat de §|1901|bgb}} und {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB. Das Wohl ist vorrangig durch den Betroffenen selbst zu bestimmen. Die Betreuung dient nicht zur [[wikipedia:de:Erziehung|Erziehung]] oder dazu, gesellschaftliche [[wikipedia:de:Axiologie (Philosophie)|Wertmaßstäbe]] durchzusetzen. |