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* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
 
* [[Beratung]] des Betreuers, § 1861 BGB
 
* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB
 
* Führung der [[Verpflichtungsgespräch]]e mit den ehrenamtlichen Betreuern, § 1861 Abs. 2 BGB
* Führung der [[Anfangsgespräch]]e in ehrenamtliche geführten Betreuungen, § 1863 Abs. 2 BGB
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* Führung der [[Anfangsgespräch]]e in ehrenamtlich geführten Betreuungen, § 1863 Abs. 2 BGB
 
* [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] über den Betreuer, § 1862 BGB
 
* [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] über den Betreuer, § 1862 BGB
 
* Prüfung der Berichte des Betreuers, § 1863 BGB
 
* Prüfung der Berichte des Betreuers, § 1863 BGB
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* Prüfung der jährlichen Rechnungslegungen und der Schlussabrechnungen,§ 1865 BGB und § 1873 BGB
 
* Prüfung der jährlichen Rechnungslegungen und der Schlussabrechnungen,§ 1865 BGB und § 1873 BGB
 
* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der Aufgabe der Wohnung aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
 
* Bearbeitung von [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnismitteilungen]] nach § 1833 Abs. 2 BGB und Genehmigung der [[Wohnungsangelegenheiten|Kündigung]], der Aufgabe der Wohnung aufgrund Erklärung des Betreuers, der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnung des Betroffenen, § 1833 Abs. 3 BGB, § 299 FamFG
* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG
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* Erteilung von [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] innerhalb der Aufgabenbereiche [[Vermögenssorge]] und Nachlassangelegenheiten, insbesondere nach §§ 1848, 1849, 1850, 1851, 1852, 1853, 1854 BGB; § 299 FamFG und Prüfung der Mitteilungen nach §§ 1846, 1847 BGB
 
*[[Betreuerwechsel|Betreuerentlassung]], wenn der Betreute einen gleich geeigneten Betreuer vorschlägt, § 1868 Abs. 5 BGB, und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB
 
*[[Betreuerwechsel|Betreuerentlassung]], wenn der Betreute einen gleich geeigneten Betreuer vorschlägt, § 1868 Abs. 5 BGB, und Bestellung des neuen Betreuers, § 1869 BGB
 
* Entlassung des [[Vereinsbetreuer]]s/[[Behördenbetreuer]]s auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde ({{Zitat de §|1908b|bgb}}  Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers; Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt (§ 1908 b Abs. 3 Satz 2 BGB);
 
* Entlassung des [[Vereinsbetreuer]]s/[[Behördenbetreuer]]s auf Antrag des Vereins bzw. der Behörde ({{Zitat de §|1908b|bgb}}  Abs. 4 BGB); Bestellung des neuen Betreuers; Entscheidung, dass der Vereins-/Behördenbetreuer die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt (§ 1908 b Abs. 3 Satz 2 BGB);
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