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| | Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB. | | Rechtspflegern steht die Befugnis zur Anordnung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht zu, dies auch nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 RPflG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB. |
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| − | ==Status des Rechtspfelgers== | + | ==Status des Rechtspflegers== |
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| − | Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG). Gegen Entscheidungen sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben, § 11 RpflG. Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen. | + | Rechtspfleger sind sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden, (§ 9 RpflG). Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind die gleichen Rechtsmittel wie für richterliche Entscheidungen gegeben (§ 11 RpflG). Aber: Sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, ist - im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen - die Erinnerung binnen 2 Wochen vorgesehen. |
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| − | Richtervorlagen:
| + | Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG) |
| − | Über Ablehnungsanträge von Verfahrensbeteiligten entscheidet der Richter (§ 10 RpflG). Ist die Einholung einer Entscheidung des {{Bundesverfassungsgericht}}s erforderlich, ist das Verfahren ebenfalls dem Richter vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RpflG) | |
| − | Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG
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| − | Richter darf eine Sache an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist, §§ 5 Abs. 1, Nr. 2 und 6 RpflG.
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| − | Kommt im Betreuungsverfahren insbesondere vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung erforderlich sind.
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| − | Nicht: wenn Betreuer unzufrieden mit einer Entscheidung oder der Verrichtung des Dienstgeschäfts des Rechtspflegers ist!
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| − | Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit bei Streit oder Ungewissheit trifft der Richter, § 7 RpflG.
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| − | Die Entscheidung ist dennoch gültig, § 8 Abs. 1 RPflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG.
| + | Entscheidet der Richter in Verfahren, für die Rechtspflegerzuständigkeit gegeben ist, ist die Entscheidung dennoch wirksam, § 8 Abs. 1 RpflG. Im umgekehrten Fall (der Rechtspfleger entscheidet eine ihm nicht übertragbare Sache) ist die Entscheidung unwirksam, § 8 Abs. 4 RPflG. |
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| | + | Der Richter darf eine Entscheidung, für die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben ist, an sich ziehen, wenn ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Richter- und einem Rechtspfleger-Geschäft gegeben und eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist (§§ 5 Abs. 1, Nr. 2 und 6 RpflG). Dies kommt im Betreuungsverfahren insbesondere dann vor, wenn wegen Umzugs der betreuten Person in eine Einrichtung und erforderlicher Auflösung der Wohnung der Aufgabenkreis um die Wohnungsangelgenheiten zu erweitern und die Erteilung einer Genehmigung der Wohnungskündigung nach § 1833 BGB erforderlich sind. |
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| | + | Bei Streit oder Ungewissheit über die funktionelle Zuständigkeit trifft der Richter die Bestimmung über die Zuständigkeit (§ 7 RpflG). |
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