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==Rechtsprechung hierzu==
 
==Rechtsprechung hierzu==
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'''BayObLG, Beschluss vom 8.10.1992, {{Rspr|3Z BR 105/92}}, BtPrax 93, 31''':
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'''BayObLG, Beschluss vom 8.10.1992, 3Z BR 105/92; BtPrax 1993, 31''':
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1. Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann.
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# Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann.
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# Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1841 BGB nicht, auch nicht die Vorlage eines Kassenbuches, wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet.
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2. Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 1841 BGB nicht, auch nicht die Vorlage eines Kassenbuches, wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet.
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'''OLG München, Beschluss vom 26.10.2005, 33 Wx 171/05; MDR 2006, 211 - Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht'''
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'''OLG München, Beschluss vom 26.10.2005, {{Rspr|33 Wx 171/05}} - Keine Befreiung von Rechnungslegungspflicht'''
      
Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.
 
Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.