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'''Rechtsprechung: '''
 
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5554&referrer=417 BGH, Beschluss vom 13.02.2002], {{Rspr|XII ZB 191/00}} :'''
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'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=5554&referrer=417 BGH, Beschluss vom 13.02.2002], XII ZB 191/00; BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801 = MDR 2002, 762 = FamRZ 2002, 744 = FGPrax 2002, 188 :'''
    
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
 
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche [[Unterbringung]] anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
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'''OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, {{Rspr|33 Wx 010/08}}:'''
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'''OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 010/08; FGPrax 2008, 137 = NJW-RR 2008, 1032:'''
    
# Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen.  
 
# Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen.  

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