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== Rechtsmittel ==
 
== Rechtsmittel ==
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die sofortige Beschwerde ({{Zitat de §|70m|fgg}}m FGG) binnen 14 Tagen eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter).
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die sofortige Beschwerde (§ 70m FGG) binnen 14 Tagen eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter).
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, {{Rspr|33 Wx 36/05}}'''
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'''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05'''
    
1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
 
1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
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2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f. FGG) zur Seite gestellt wird.
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2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird.
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, {{Rspr|33 Wx 9/06}}''':
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'''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06''':
    
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen
 
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen
 
die sofortige weitere Beschwerde.
 
die sofortige weitere Beschwerde.
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'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, {{Rspr|III ZR 16/07}};  Unterbringungsdauer anfechtbar?'''
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'''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07;  Unterbringungsdauer anfechtbar?'''
    
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.
 
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.

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