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| == Rechtsmittel == | | == Rechtsmittel == |
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− | Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die sofortige Beschwerde ({{Zitat de §|70m|fgg}}m FGG) binnen 14 Tagen eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter). | + | Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die sofortige Beschwerde (§ 70m FGG) binnen 14 Tagen eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter). |
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| Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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− | '''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, {{Rspr|33 Wx 36/05}}''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05''' |
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| 1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. | | 1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. |
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− | 2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f. FGG) zur Seite gestellt wird. | + | 2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§§ 69 ff. FGG) zur Seite gestellt wird. |
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− | '''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, {{Rspr|33 Wx 9/06}}''': | + | '''OLG München, Beschluss vom 20.01.2006, 33 Wx 9/06''': |
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| Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen | | Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger [[Beschwerde]] des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch [[einstweilige Anordnung]], ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen |
| die sofortige weitere Beschwerde. | | die sofortige weitere Beschwerde. |
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− | '''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, {{Rspr|III ZR 16/07}}; Unterbringungsdauer anfechtbar?''' | + | '''BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07; Unterbringungsdauer anfechtbar?''' |
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| Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt. | | Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt. |