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Die [[Betreuungsbehörde]] hat im [[Betreuungsverfahren]] den Betroffenen auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 3 FGG ) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|68b|fgg}}Abs. 3 FGG ) vorzuführen. Bei dem Verfahren zur zivilrechtlichen [[Unterbringung]] (§ 70 Abs. 1 Ziff. 1b FGG) gilt das gleiche ({{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 4 , 70 e Abs. 2 i.V.m. 68 b Abs. 3 FGG).
 
Die [[Betreuungsbehörde]] hat im [[Betreuungsverfahren]] den Betroffenen auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen [[Anhörung]] ({{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 3 FGG ) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|68b|fgg}}Abs. 3 FGG ) vorzuführen. Bei dem Verfahren zur zivilrechtlichen [[Unterbringung]] (§ 70 Abs. 1 Ziff. 1b FGG) gilt das gleiche ({{Zitat de §|70g|fgg}} Abs. 4 , 70 e Abs. 2 i.V.m. 68 b Abs. 3 FGG).
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Dies betrifft insgesamt folgende Verfahren:
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*Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 68 Abs. 3 FGG);
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*Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 68b Abs. 3 FGG);
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*Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und Beobachtung, soweit dies zur Vorbereitung eines Gutachtens erforderlich ist (§ 68b Abs. 4 FGG);
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*Vorführung zur persönlichen Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70c S. 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 FGG);
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*Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zum Zwecke der Begutachtung vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70e Abs. 2 i.V.m. § 68b Abs. 3 FGG);
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*Vorführung des Betroffenen zur Unterbringung und Beobachtung zwecks Vorbereitung eines Gutachtens vor einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70e Abs. 2 i.V.m. § 68b Abs. 4 FGG);
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*Vorführung des Betroffenen zur Anhörung oder Begutachtung in Betreuungsverfahren nach Maßgabe des § 69i FGG, insbesondere:  bei wesentlicher Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 69i Abs. 1), bei Erweiterung des Einwilligungsvorbehaltes (§ 69i Abs. 2), bei Bestellung eines weiteren Betreuers (§ 69i Abs. 5), bei Verlängerung der Bestellung eines Betreuers (§ 69i Abs. 6);
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*Vorführung zur Anhörung oder Begutachtung im Beschwerdeverfahren (§ 69g Abs. 5 FGG);
    
Rechtsprechung:
 
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