Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
93 Bytes hinzugefügt ,  00:19, 19. Mär. 2009
Zeile 92: Zeile 92:     
Wenn in einem Privatgutachten Einwände gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhoben werden, muss das Gericht diesen nachgehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären. Es kann den Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern, ihn zur weiteren mündlichen Befragung laden oder ein zusätzliches Gutachten einholen. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Frankfurt/Main vom 22.12.1997, NJW-RR 1998, 870).
 
Wenn in einem Privatgutachten Einwände gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhoben werden, muss das Gericht diesen nachgehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären. Es kann den Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern, ihn zur weiteren mündlichen Befragung laden oder ein zusätzliches Gutachten einholen. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Frankfurt/Main vom 22.12.1997, NJW-RR 1998, 870).
 +
 +
'''Undatiertes Testament'''
    
Ein Sonderfall ist das undatierte Testament. Steht die Testierunfähigkeit des Erblassers zu irgendeinem Zeitpunkt fest, nicht aber wann er das Testament errichtet hat, so ist dieses nach § 2247 Abs. 5 BGB als unwirksam anzusehen (BayObLG vom 11.04.1996, NJW-RR 1996, 1160, 1161).
 
Ein Sonderfall ist das undatierte Testament. Steht die Testierunfähigkeit des Erblassers zu irgendeinem Zeitpunkt fest, nicht aber wann er das Testament errichtet hat, so ist dieses nach § 2247 Abs. 5 BGB als unwirksam anzusehen (BayObLG vom 11.04.1996, NJW-RR 1996, 1160, 1161).
Zeile 99: Zeile 101:  
Nach einhelliger Meinung in Fachliteratur und Rechtsprechung trägt im Erbscheinverfahren derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit kommt es stets nur auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung an. Ob der Erblasser, wie es insbesondere bei Demenzkranken nicht selten vorkommt, vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt testierfähig war, spielt keine Rolle.
 
Nach einhelliger Meinung in Fachliteratur und Rechtsprechung trägt im Erbscheinverfahren derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit kommt es stets nur auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung an. Ob der Erblasser, wie es insbesondere bei Demenzkranken nicht selten vorkommt, vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt testierfähig war, spielt keine Rolle.
   −
Ist jedoch das Testament (ausnahmsweise) nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war.
+
Ist jedoch das Testament (ausnahmsweise) nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war (OLG Jena FamRZ 2005, 2021 = NJW-RR 2005, 1247 = ZEV 2005, 343).
    
*[http://www.anwaltshaus-bad-nauheim.de/Rubriken/Fachgebiete/erb/iterbtestierunfaehigkeit.htm Vertiefende Übersicht zu Störungen der Testierfähigkeit mit Beispielen]
 
*[http://www.anwaltshaus-bad-nauheim.de/Rubriken/Fachgebiete/erb/iterbtestierunfaehigkeit.htm Vertiefende Übersicht zu Störungen der Testierfähigkeit mit Beispielen]

Navigationsmenü