Änderungen

6 Bytes hinzugefügt ,  10:28, 18. Mär. 2009
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 15: Zeile 15:  
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 3 FGG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
 
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann ({{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 3 FGG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
   −
== Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung ==
+
==Bundesverfassungsgericht zum Kontrollbetreuer==
−
Es müssen hierfür keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:
      
'''[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081010_1bvr141508.html BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008] 1 BvR 1415/08''':
 
'''[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081010_1bvr141508.html BVerfG, Beschluss vom 10.10.2008] 1 BvR 1415/08''':
   −
Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206>).
+
Aus den Gründen: Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers (§ 1896 BGB, § 65 FGG) stellt für den unter Betreuung Gestellten einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff dar. Dies gilt auch für die Bestellung eines so genannten Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Der Betreute wird in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten eingeschränkt. An seiner Stelle und für ihn entscheidet in den vom Gericht angeordneten Aufgabenkreisen der Betreuer, der den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen hat, als dies dessen Wohl nicht entgegensteht (§ 1901 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten kann es deshalb zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206>).
    
Wird wie hier ein so genannter Kontrollbetreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26. Oktober 2007 am 28. Oktober 2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes - gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung - genommen. Mit dem Widerruf der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht.
 
Wird wie hier ein so genannter Kontrollbetreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten eingesetzt sowie dem Kontrollbetreuer ausdrücklich der Wirkungskreis des Widerrufs erteilter Vollmachten zugewiesen und macht der Kontrollbetreuer von der ihm zugewiesenen Befugnis bereits zwei Tage nach seiner Bestellung vom 26. Oktober 2007 am 28. Oktober 2007 Gebrauch, ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes - gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung - genommen. Mit dem Widerruf der durch den Beschwerdeführer erteilten Vollmachten hat sich die Aufgabe des Kontrollbetreuers erledigt, weil die Aufgabenzuweisung an den Kontrollbetreuer in Ermangelung weiterer zu kontrollierender Bevollmächtigter ins Leere geht.
Zeile 26: Zeile 25:  
Gerade die Bestellung eines Kontrollbetreuers unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des Widerrufs erteilter Vollmachten stellt für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht dar. Die Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen.
 
Gerade die Bestellung eines Kontrollbetreuers unter ausdrücklicher Zuweisung der Befugnis des Widerrufs erteilter Vollmachten stellt für den Betroffenen einen gewichtigen Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht dar. Die Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung sind Ausdruck des durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Selbstbestimmungsrechts. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen.
    +
 +
== Voraussetzungen für Kontrollbetreuerbestellung ==
 +
Es müssen keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, zum Beispiel bei großen Vermögenswerten. Rechtsprechung dazu:
    
'''BayObLG, Beschluss vom 27.05.1993, {{Rspr|3Z BR 78/93}}, MDR 1993, 872''':
 
'''BayObLG, Beschluss vom 27.05.1993, {{Rspr|3Z BR 78/93}}, MDR 1993, 872''':