Der Betreuer sollte rechtzeitig, bevor diese Schonvermögensgrenze erreicht wird, einen Sozialhilfeantrag stellen. Hierzu hat er die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen. | Der Betreuer sollte rechtzeitig, bevor diese Schonvermögensgrenze erreicht wird, einen Sozialhilfeantrag stellen. Hierzu hat er die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen. |