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Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine Medikation etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie.
 
Die ärztliche Behandlung eines Patienten wird regelmäßig (zunächst) in dessen körperliche Integrität eingreifen. Besonders augenfällig erfolgt dies bei einer [[wikipedia:de:Operation (Chirurgie)|Operation]], etwa einer Blinddarmentfernung: das Aufschneiden des Patienten verletzt isoliert betrachtet dessen körperliche Integrität. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies aber auch für weniger offensichtliche Fälle der [[wikipedia:de:Medizin|medizinischen]] Behandlung, wie etwa eine Medikation etc. Auch Untersuchungen, sofern sie invasiv sind, also in den Körper eingreifen (Sonden, Röntgen, Blutabnahme usw.) fallen unter diese Kategorie.
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Nach der nicht unumstrittenen Judikatur des Bundesgerichtshofs erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB), so zuletzt BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, 4 StR 549/06.
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Nach der nicht unumstrittenen Judikatur des Bundesgerichtshofs erfüllt der ärztliche Heileingriff somit in aller Regel den [[wikipedia:de:Tatbestand|Tatbestand]] einer [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] (§ 223 StGB). Der behandelnde Arzt ist gleichwohl nicht strafbar, eben weil er durch die Einwilligung des Patienten [[wikipedia:de:Rechtfertigung|gerechtfertigt]] ist (§ 228 StGB), so zuletzt BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340 = StV 2008, 189.
    
==Rechtfertigung==
 
==Rechtfertigung==

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