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Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB steht.
 
Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB steht.
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Der Antrag auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 203 Abs. 2 BGB) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Vormundschaftsgericht und endet mit Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 69a Abs. 3 FGG).  
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Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Vormundschaftsgericht und endet mit Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 69a Abs. 3 FGG).  
    
Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, diesem für die nähere Begründung des Genehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstellen, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschlagung selbst zurückziehen.
 
Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, diesem für die nähere Begründung des Genehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstellen, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschlagung selbst zurückziehen.
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Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.  
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Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.
    
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==
 
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==

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