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| | ==Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen== | | ==Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen== |
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| − | Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die [[Geldanlage]] davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an. EU-weit ist durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert. Eine Erhöhung auf 50.000 Euro wird derzeit (Oktober 2008) als Folge der Finanzkrise seitens der EU-Kommission in Aussicht gestellt. | + | Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die [[Geldanlage]] davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an. EU-weit ist durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert (bei einer 10%igen Selbstbeteiligung). Um die Einlagensicherung in Deutschland zu verbessern, hat das Bundeskabinett im Februar 2009 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Der Entwurf beinhaltet Änderungen des Einlagensicherungs- und nlegerentschädigungsgesetzes. |
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| | + | Aufgrund der weltweiten Finanzkrise hatten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Dezember 2008 auf eine Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 1998 geeinigt. Spätestens ab dem 30. Juni 2009 soll die Mindestdeckung für Einlagen auf 50.000 Euro angehoben und die bisherige Selbstbeteiligung von Anlegern in Höhe von 10 Prozent abgeschafft werden. |
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| | + | Ab dem 31. Dezember 2010 ist eine weitere Anhebung auf 100.000 Euro und eine Verkürzung der Auszahlungsfrist auf höchstens 30 Arbeitstage vorgesehen. |
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| | Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. | | Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. |
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| | * Bundes- und [[wikipedia:de:Verzinsliches Wertpapier|Länderanleihen]] | | * Bundes- und [[wikipedia:de:Verzinsliches Wertpapier|Länderanleihen]] |
| | * [[wikipedia:de:Pfandbrief|Pfandbrief]]e | | * [[wikipedia:de:Pfandbrief|Pfandbrief]]e |
| − | * [[wikipedia:de:Konto|Konten]] bei für geeignet erklärten [[wikipedia:de:Sparkasse|Sparkasse]]n beziehungsweise [[wikipedia:de:Kreditinstitut|Bank]]en | + | * [[wikipedia:de:Konto|Konten]] bei für geeignet erklärten [[wikipedia:de:Sparkasse|Sparkasse]]n beziehungsweise [[wikipedia:de:Kreditinstitut|Bank]]en mit ausreichender Einlagensicherung |
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| | Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) oder Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB). | | Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) oder Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB). |