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Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.
 
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.
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==Sorgfaltspflichten des Heimes==
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'''Rechtsprechung''':
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[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]
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'''AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  ''' 
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# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.
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# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.
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'''LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83''': Bettgitter als Freiheitsberaubung;
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# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.
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# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.
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'''LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93'''
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# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.
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# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim'''
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Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.
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'''LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06''':
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# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.
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# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden Fixierung vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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