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Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise [[wikipedia:de:Notar|Notaren]] oder [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] kann sich empfehlen. [[Betreuungsverein]]e sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von [[Vorsorgevollmacht]]en und Betreuungsverfügungen berechtigt. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]]en oder Handzeichen unter diese Dokumente können seit 01.07.2005 auch von der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] [[Unterschriftsbeglaubigung|beglaubigt]] werden (§ 6 BtBG).
 
Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise [[wikipedia:de:Notar|Notaren]] oder [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] kann sich empfehlen. [[Betreuungsverein]]e sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von [[Vorsorgevollmacht]]en und Betreuungsverfügungen berechtigt. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]]en oder Handzeichen unter diese Dokumente können seit 01.07.2005 auch von der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] [[Unterschriftsbeglaubigung|beglaubigt]] werden (§ 6 BtBG).
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==Registrierung und Hinterlegung==
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Betreuungsverfügungen (keine [[Vorsorgevollmacht]]en) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Bremen Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Vormundschaftsgerichten hinterlegt werden. In Bremen ist auch die Hinterlegung von Vollmachten  möglich.
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Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn Sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Es ist eine Gesetzesänderung geplant, die künftig auch die Registrierung von Betreuungsverfügungen ohne Vorsorgevollmacht ermöglichen soll (Stand Frühjahr 2009).
    
==Rechtsprechung:==
 
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